Rz. 8
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Im öffentlichen Recht ist Art 80 GG als Ermächtigungsnorm von besonderer Bedeutung. Nach Art 80 Abs 1 GG können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden und in der Rechtsverordnung ist die Ermächtigungsgrundlage anzugeben.
Rz. 9
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Für den Bereich der LSt ist insbesondere die LStDV aufgrund einer Ermächtigung in § 51 Abs 1 Nr 1 EStG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Darüber hinaus gibt es weitere Ermächtigungen, die zumindest auch die LSt betreffen, nämlich zum Erlass von Rechtsverordnungen über
- Einzelangaben, die im > Lohnkonto aufzuzeichnen sind und Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung dieser Daten im Rahmen einer > Außenprüfung der LSt oder einer > Lohnsteuer-Nachschau durch die Einrichtung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle (> Digitaler Datenzugriff; § 46 Abs 1 Satz 7 EStG);
- die Besteuerung bei > Beschränkte Steuerpflicht einschließlich eines Steuerabzugs (§ 51 Abs 1 Nr 1 Buchst e EStG);
- den Nachweis von Zuwendungen iSv § 10b EStG einschließlich erleichterter Nachweisanforderungen (§ 51 Abs 1 Nr 2 Buchst c EStG; > Spenden);
- Verfahren zur Sicherstellung des Steueranspruchs bei > Arbeitnehmerüberlassung durch > Ausländischer Verleiher (§ 51 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG);
- die Ermittlung des als > Sonderausgaben abziehbaren Teils der Beiträge zur > Krankenversicherung (§ 57 Abs 1 Nr 3 iVm § 10 Abs 5 EStG);
- die Anrechnung und den Nachweis ausländischer Steuern (§ 51 Abs 1 Nr 3 iVm § 34c Abs 7 EStG);
- die Abmilderung der Besteuerung, wenn eine > Veranlagung von Arbeitnehmern nur deshalb durchgeführt werden muss, weil die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem LSt-Abzug zu unterwerfen waren, die Grenze von 410 EUR (vgl § 46 Abs 2 Nr 1 EStG) nur geringfügig überschreitet (§ 51 Abs 1 Nr 3 iVm § 46 Abs 5 EStG).
Rz. 10
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Voraussetzung für eine wirksame Ermächtigung ist, dass sie den sog Bestimmtheitsanforderungen genügt. Nach Art 80 Abs 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dabei sind bei Ermächtigungen zu belastenden Regelungen strengere Anforderungen zu stellen als bei Ermächtigungen zu begünstigenden Regelungen (BFH 171, 84 = BStBl 1993 II, 468). Die Bestimmtheitserfordernisse müssen sich nicht aus der Ermächtigungsnorm selbst ergeben. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Gesetz und ggf weiteren Vorschriften die notwendige Bestimmtheit entnehmen oder durch Auslegung ermitteln lässt.
Rz. 11
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
In folgenden Fällen hat das BVerfG VO-Ermächtigungen im Steuerrecht als nicht ausreichend bestimmt bewertet: BVerfG vom 27.11.1962 – 2 BvL 13/61 – BVerfGE 15, 153 zum UStG 1951; BVerfG vom 02.06.1964 – 2 BvL 23/62 – BVerfGE 18, 52 zum Verkehrsfinanzgesetz und BVerfG vom 30.01.1968 – 2 BvL 15/65 – BVerfGE 23, 62 zur Besteuerung von Erfindervergütungen.
Rz. 12
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Auch die Rechtsnormen der öffentlich-rechtlichen > Religionsgemeinschaften, zB zur Erhebung von > Kirchensteuer, enthalten vergleichbare Ermächtigungen, mit denen die Kirchenleitung ermächtigt wird, Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Rz. 13
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Randziffer einstweilen frei.
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