Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

"Fälligkeitssteuern" – zB LSt und USt – sind zu bestimmten Terminen anzumelden (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6 ff) und abzuführen (> Abführung der Lohnsteuer), ohne dass es einer Festsetzung durch das FA (vgl § 168 AO) bedarf, die den Steueranspruch konkretisiert. § 41a Abs 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass die im LSt-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene (pauschale) LSt spätestens am 10. Tag nach Ablauf des LSt-Anmeldungszeitraums abzuführen ist und legt damit grundsätzlich den Zeitpunkt der Fälligkeit fest (§ 220 Abs 1 AO). Frühester Zeitpunkt der Fälligkeit ist jedoch die Abgabe der > Lohnsteuer-Anmeldung, weil die LSt vorher noch nicht festgesetzt ist.

 

Beispiel:

ArbG A gibt die LSt-Anmeldung für den Monat Januar am 05.02. ab, während ArbG B die LSt-Anmeldung verspätet, erst am 15.02. abgibt. Daraus ergeben sich unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte. Während die LSt für ArbG A am 10.02. fällig ist, wird die LSt für ArbG B erst am 15.02. fällig.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bereits angemeldeten Steuer (berichtigte Anmeldung), wird der Betrag erst am Tage der Bekanntgabe der Zustimmung durch das FA fällig. Teilt das FA dem Stpfl die Zustimmung schriftlich oder elektronisch, zB durch einen > Abrechnungsbescheid mit, geht die FinVerw grundsätzlich davon aus, dass ihm die Zustimmung erst am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bzw nach der Absendung bekannt geworden ist. Ergeht keine Mitteilung, wird die Zustimmung dem Steuerpflichtigen mit der Zahlung des Mindersolls bekannt (vgl AEAO zu § 220).

 

Rz. 4/2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Führt eine berichtigte Anmeldung zu einer Erhöhung der bereits festgesetzten Steuer, ist der Mehrbetrag am Tag des Eingangs der berichtigenden LSt-Anmeldung fällig, weil die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt die Wirkung einer Steuerfestsetzung hat. Bei Nichtabgabe der Anmeldung setzt das FA die LSt von Amts wegen fest und bestimmt gleichzeitig den Fälligkeitstag.

 

Rz. 4/3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist bedeutsam für die Beitreibung und für die Haftung des Betriebsübernehmers (> Haftung für Lohnsteuer Rz 179 ff) sowie für das > Insolvenzverfahren Rz 2. Wird die einzubehaltende sowie die in den Fällen der Pauschalierung zu übernehmende LSt innerhalb der gesetzlichen Fälligkeit gezahlt, werden keine Säumniszuschläge erhoben. Soweit die einzubehaltende und zu übernehmende LSt nicht oder verspätet angemeldet wird, tritt Säumnis erst nach Ablauf der vom FA gesetzten Frist oder nach Eingang der LSt-Anmeldung beim FA ein (> Säumniszuschlag Rz 19). Ist die verspätete Abgabe einer LSt-Anmeldung nicht entschuldbar, kann das FA allerdings einen > Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO).

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Nicht einbehaltene LSt, die durch Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid – ggf als Schätzungs[steuer]bescheid (vgl BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087) – vom ArbG, Dritten oder ArbN nachgefordert wird, ist fällig mit Ablauf der Frist, die das FA setzt (§ 220 Abs 2 AO). Der Bescheid soll deshalb angeben, wann die Steuer zu entrichten ist. Die FinVerw hat eine Zahlungsfrist von einem Monat zu setzen (> R 42d.1 Abs 7 LStR). Ergeht kein Haftungsbescheid, sondern erkennt der ArbG seine Haftung schriftlich an (§ 42d Abs 4 Nr 2 EStG; > Lohnsteuer-Anerkenntnis), so steht das Anerkenntnis einer > Lohnsteuer-Anmeldung gleich (§ 167 Abs 1 Satz 3 AO); die LSt ist mithin sofort fällig (> Rz 4). Ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 227 ff.

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