Rz. 35

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Unterbricht der ArbN den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte oder den Heimweg zur Wohnung, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für einen Umweg oder Abweg beruflich oder privat veranlasst sind. Oft geht es dabei nicht nur um die Fahrtkosten, sondern auch um die Berücksichtigung von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale (> Rz 79 ff). Der beruflichen Sphäre zugeordnet werden die Aufwendungen, wenn der Weg ganz überwiegend der Förderung des Berufs dient; dabei sind die beruflichen Zielvorstellungen des ArbN bedeutsam. So kann zB ein Umweg zum Betanken eines für eine Auswärtstätigkeit benutzten PKW, der auch privat genutzt wird, beruflich veranlasst sein (BFH 142, 37 = BStBl 1985 II, 10); anders, wenn dabei auch private Einkäufe oder ein Arztbesuch erledigt werden oder bei Überprüfung der allgemeinen Verkehrssicherheit des PKW (BFH 125, 181 = BStBl 1978 II, 457). GrS 2 bis 3/77 des BFH schließt die berufliche Veranlassung der Aufwendungen erst aus, wenn der ArbN seinen Entschluss, zur Tätigkeitsstätte oder zurück zur Wohnung zu fahren, aufgibt (BFH 124, 43 = BStBl 1978 II, 105; vgl auch BFH 162, 420 = BStBl 1991 II, 134).

 

Rz. 36

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Weicht der ArbN nach Antritt des Wegs zur Arbeit wegen einer privaten Besorgung von der sonst regelmäßig benutzten Wegstrecke (> Rz 60, > Rz 62) ab, um später auf diesen Weg zurückzukehren oder benutzt er im Anschluss an die private Besorgung eine andere Strecke, so gilt: Für die von der üblichen – direkten – Wegstrecke abweichende Strecke ist die ‚berufliche’ Veranlassung aufgehoben, die sonst im Rahmen von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG zum WK-Abzug führt; im Ergebnis ebenso BFH 124, 43 aaO. Auch BFH 180, 138 = BStBl 1996 II, 375 mwN weist die Aufwendungen der Mutter, die ihr Kind vor Arbeitsantritt zum Kinderhort bringt und dazu einen Umweg fährt, insoweit den Aufwendungen für die > Lebensführung zu und hat sie nicht als WK abgezogen. Tritt der ArbN den Heimweg erst längere Zeit nach dem üblichen Arbeitsende an, ist zunächst zu prüfen, ob er nicht aus beruflicher Veranlassung erst später heimfährt (zB Überstunden; gewerkschaftliche Betätigung; Teilnahme am Betriebssport, soweit die GUV reicht). Fährt der ArbN aus privaten Gründen erst später nach Hause (zB Teilnahme am unversicherten Sport auf dem Betriebsgelände), wird der WK-Abzug idR ebenfalls nicht ausgeschlossen, weil die berufliche Veranlassung durch die private Unterbrechung allein noch nicht aufgehoben wird. Allerdings wird die berufliche Veranlassung von Aufwendungen aufgehoben, soweit sie durch private Gründe überlagert wird (zB Unfall infolge Alkohol nach einer Betriebsfeier; zu Einzelheiten > Kraftfahrzeugunfall Rz 4).

 

Rz. 37

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Weicht der ArbN von der üblichen Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab, um etwas aus beruflicher Veranlassung zu besorgen (Dienstgeschäft), so sind die Aufwendungen für den beruflich veranlassten Mehrweg als WK nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG in vollem Umfang abziehbar. Im Übrigen sind die Aufwendungen nur in Höhe der Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG beschränkt als WK abziehbar (vgl BFH 179, 202 = BStBl 1996 II, 301 mwN).

 

Rz. 38

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zu Besonderheiten bei Benutzung eines gestellten sicherheitsgeschützten Kfz im Rahmen von > PersonenschutzKraftfahrzeuggestellung Rz 69.

 

Rz. 39

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

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