Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Geschiedene Ehegatten werden steuerlich grundsätzlich als > Alleinstehende behandelt, sofern sie nicht wieder eine neue Ehe eingegangen sind. Vgl > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, > Geschiedene Ehegatten, > Steuerklassen. Zur Berücksichtigung von Kindern > Kinderfreibeträge Rz 32/3. Zum Abzug der EhescheidungskostenRz 3 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für das Kalenderjahr der Ehescheidung kommt noch eine Zusammenveranlagung in Betracht (> Ehegattenbesteuerung Rz 12), wenn die Ehegatten zu Beginn oder während des Kalenderjahres nicht dauernd getrennt gelebt haben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Eine etwaige Steuerschuld wird nach Maßgabe des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver Einzelveranlagungen aufgeteilt (vgl BGH vom 31.05.2006 – XII ZR 111/03, DB 2006, 1552). Auswirkungen der Ehescheidung auf die Förderung der sog ‚Riester-Rente’ (§§ 10a, 79ff EStG): Ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte iSd § 79 Satz 2 EStG verliert seine Zulageberechtigung, wenn die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG (> Ehegattenbesteuerung Rz 1) nicht mehr erfüllen. Zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 17 ff, 33 ff; vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 28 f, BStBl 2018 I, 93, Anh 2 PrivateAltersvorsorge (Riester).

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