Rz. 100
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Ein Wahlkonsul (auch Honorarkonsul) ist idR ein Staatsangehöriger des Staates, in dem er tätig wird. Er verfügt meistens über besondere Verbindungen zu einem anderen Staat, von dem er beauftragt wird, dessen Interessen wahrzunehmen. Die Rechtsstellung der Wahlkonsuln ist in Art 58ff WÜK geregelt. Auch Wahlkonsuln genießen gewisse Vorrechte, insbesondere Immunität in Gerichtsverfahren und ein Zeugnisverweigerungsrecht, sofern die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben betroffen ist.
Rz. 101
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Wahlkonsuln sind idR unbeschränkt steuerpflichtig. Die Bezüge, die sie vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhalten, sind aber steuerfrei (Art 66 WÜK). Die Vorrechte des WÜK gelten nicht für ihre Familienmitglieder und das Verwaltungs- und technische Personal der wahlkonsularischen Vertretung (Art 58 Abs 3 WÜK). Wird jedoch ein Berufskonsularbeamter an einen Wahlkonsul abgeordnet, um diesen bei seiner Tätigkeit zu unterstützen, bleiben ihm die Vorrechte und Befreiungen eines Berufskonsularbeamten erhalten.
Rz. 102
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Aufwendungen für das > Ehrenamt eines Wahlkonsuls sind idR keine > Betriebsausgaben oder > Werbungskosten (EFG 1976, 74).
Rz. 103
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Über ausländische Militärpersonen in Deutschland > Stationierungsstreitkräfte. Über Vertretungsrechte > Konsuln.
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