Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Mitglieder der DLRG, die in ihrer Freizeit als Rettungsschwimmer tätig sind, sind keine ArbN der DLRG: Übernehmen sie die einer Gemeinde obliegende Badeaufsicht, sind sie auch keine ArbN der Gemeinde (EFG 1981, 96). Sie erzielen vielmehr Einkünfte nach § 22 Nr 3 EStG; dafür wird ein Freibetrag von 256 EUR im Kalenderjahr berücksichtigt (OFD Niedersachsen vom 16.07.2014 S-2334-69-St-213, HaufeIndex 7435138)

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Vergütungen, die ein Verbandsmitglied der DLRG im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhält, führen nicht zu besteuerbaren Einkünften, wenn sie die entstandenen Aufwendungen nicht oder nur unwesentlich überschreiten und deshalb die Absicht, Überschüsse zu erzielen, nicht festgestellt werden kann (zu Einzelheiten vgl FinMin MV vom 04.11.1996, DB 1997, 404; > Liebhaberei). Anderenfalls handelt es sich um Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG. Für Einnahmen aus einer gemeinnützigen (vgl § 51 Abs 2 Nr 11 AO) nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer Einrichtung iSv § 5 Abs 1 Nr 9 KStG kommt § 3 Nr 26a EStG in Betracht (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 25 ff).

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