Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bildungsurlaub – bisweilen zur Unterscheidung von zu Erholungszwecken dienenden Zeiten auch als Bildungsfreistellung bezeichnet – ist eine bezahlte Freistellung des ArbN zur Teilnahme an einer idR beruflichen oder politischen Weiterbildung, die landesgesetzlich geregelt ist (zu Einzelheiten vgl Küttner/Reinecke, Personalbuch 2019, Stichwort: Bildungsurlaub).

Der während des Bildungsurlaubs fortgezahlte > Arbeitslohn unterliegt dem normalen LSt-Abzug. Besonderheiten ergeben sich lediglich für > Lohnzuschläge, die nicht nach § 3b EStG steuerfrei bleiben, wenn sie nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die vom ArbG getragenen beruflichen Fort- und Weiterbildungskosten führen idR nicht zu stpfl Arbeitslohn (> R 19.7 LStR; > Fortbildungsveranstaltungen).

Zu den als > Werbungskosten in Betracht kommenden, nicht vom ArbG als > Reisekosten getragenen Aufwendungen des ArbN, > Bildungsaufwendungen Rz 22 ff; ergänzend > Betriebsrat Rz 3. Handelt es sich aber um eine nicht berufsbezogene allgemeine Bildung, können die Aufwendungen nicht abziehbar sein, zB bei > Studienreisen; ergänzend > Gewerkschaft Rz 2.

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