1. Bemessung der Pauschbeträge
Rz. 40
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Höhe des Pauschbetrags für > Menschen mit Behinderungen richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB; § 33b Abs 3 Satz 1 EStG). Zum Nachweis der Behinderung > Rz 27 ff.
Rz. 41
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen ist nach dem festgestellten GdB gestaffelt. Er beträgt bzw betrug bei einem Behinderungsgrad
Grad der Behinderung (GdB) |
bis VZ 2020 |
ab VZ 2021 |
20 |
– |
384 EUR |
30 |
310 EUR |
620 EUR |
40 |
430 EUR |
860 EUR |
50 |
570 EUR |
1 140 EUR |
60 |
720 EUR |
1 440 EUR |
70 |
890 EUR |
1 780 EUR |
80 |
1 060 EUR |
2 120 EUR |
90 |
1 230 EUR |
2 460 EUR |
100 |
1 420 EUR |
2 840 EUR |
Die (in § 33b Abs 3 EStG bis VZ 2020 noch enthaltene) Fortschreibung des GdB in 5er Schritten ist veraltet, die Anpassung an das Sozialrecht erfolgte indes erst im Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 (BGBl 2020 I, 2770 = BStBl 2020 I, 1355) mit Wirkung zum VZ 2021.
Eine zumutbare Belastung (vgl § 33 Abs 3 EStG) ist bei der Bemessung der Pauschbeträge bereits typisierend berücksichtigt. Sie mindert den Pauschbetrag also nicht. Die Staffelung ist verfassungskonform (BFH/NV 1998, 441 = DStRE 1998, 92).
Rz. 42
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Blinde und Menschen mit Behinderungen, die infolge ihrer Behinderung hilflos sind (> Rz 26), erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7 400 EUR (seit VZ 2021, zuvor 3 700 EUR) (§ 33b Abs 3 EStG). Seit dem VZ 2021 erhalten auch Taubblinde den erhöhten Pauschbetrag (> Rz 25).
Den erhöhten Pauschbetrag erhalten Stpfl unabhängig vom Grad der Behinderung, wenn in ihrem Ausweis das Merkzeichen "Bl", "TBl" (seit 2021) oder "H" eingetragen ist (§ 152 Abs 5 SGB IX) oder der Pflegegrad 4 oder 5 nachgewiesen wird (> Rz 25 ff).
Rz. 43
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden nicht gekürzt, wenn die Behinderung erst im Laufe des Kalenderjahres eintritt (> R 33b Abs 8 EStR). Eine Zwölftelung der Beträge ist auch dann nicht vorgesehen, wenn der Stpfl nur während eines Teils des Kalenderjahres unbeschränkt steuerpflichtig ist (> Rz 7).
Rz. 44
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei Beginn, Änderung oder Wegfall der Behinderung im Laufe des Kalenderjahres wird der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad gewährt, der im Kalenderjahr festgestellt war (> R 33b Abs 8 Satz 1 EStR). Wegen rückwirkender Anerkennung einer Behinderung für frühere Kalenderjahre > Rz 72 f.
Rz. 45
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Kann ein Mensch mit Behinderungen aus mehreren Gründen einen Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 EStG beanspruchen, zB als Kriegsbeschädigter und als Unfallbeschädigter, so wird nur ein Pauschbetrag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach dem Grad der gesamten Behinderung; höchstens wird ein GdB von 100 festgestellt.
Rz. 46
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Beim Zusammentreffen mehrerer Antragsgründe in anderen Fällen, zB wenn ein Stpfl zugleich den Behinderten-Pauschbetrag, den > Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG) und den > Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs 6 EStG) beanspruchen kann, werden die Pauschbeträge nebeneinander gewährt (> R 33b Abs 1 EStR). Außerdem kann der Behinderten-Pauschbetrag mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen (zB Stpfl, Ehegatte, Kind; > R 33b Abs 1 Satz 1 EStR).
2. Verfassungsmäßigkeit der Pauschbeträge
Rz. 47
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Pauschbeträge für > Menschen mit Behinderungen wurden mit dem EStRG 1974 (BStBl 1974 II, 530) in § 33b EStG aufgenommen und blieben seitdem der Höhe nach unverändert. Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wurden sie ab 2021 verdoppelt (> Rz 41).
Eine Anpassung war von Vertretern der Betroffenen seit langem gefordert worden, zB als "längst fällige Anpassung" der Beträge an die Geldentwertung (vgl etwa Dziadkowski, BB Heft 22/2003, 1; FR 2001, 524; Schneider, Inf 1996, 460; BT-Drs 14/8313, 14/9322, 15/1454). Eine weitere Forderung zielte auf die Umwandlung der Pauschbeträge in direkte Zuschüsse (vgl BT-Drs 14/8313).
Rz. 48
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Höhe der nunmehr geltenden Pauschbeträge ist wohl (> Rz 49) verfassungsgemäß; denn der Stpfl mit Behinderungen kann anstelle des Ansatzes eines den Einzelnachweis vereinfachenden Pauschbetrags seine tatsächlich ohne Ersatz von dritter Seite entstehenden behinderungsbedingten Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG nachweisen und das FA so die im Einzelfall gegebene Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigen (BFH/NV 1998, 441). Verfassungsrechtlich ist es nach Sicht des BFH nicht geboten, die Pauschbeträge für > Menschen mit Behinderungen regelmäßig an den Anstieg der Lebenshaltungskosten anzupassen (BFH/NV 1999, 635; 2003, 1164). Eine Anpassung komme nur in Betracht, wenn die Aufwendungen, deren Abgeltung die Pauschale dient, bei der Mehrheit der Betroffenen nachweislich gestiegen sind und deshalb der Vereinfachungszweck nicht mehr erreicht wird. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVe...