Rz. 45

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Das Dienstverhältnis wird auf Veranlassung des ArbG beendet (und damit eine tarifbegünstigte Entschädigung indiziert – > Rz 21), wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Auf den bei § 3 Nr 9 EStG aF im Hinblick auf § 9 Abs 1 KSchG wesentlichen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit kommt es dabei im Allgemeinen nicht an (BFH 208, 186 = BStBl 2005 II, 441 zu § 3 Nr 9 EStG aF; zu Ausnahmen > Rz 48, 56).

 

Rz. 46

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Es kommt mithin nicht auf die äußeren Umstände (den Anlass), sondern auf den tieferen Grund (die Ursache) an, der zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat. Maßgebend ist, wer bei wertender Betrachtung die entscheidende Ursache gesetzt hat (BFH/NV 2005, 296). Ohne Bedeutung ist, ob der ArbG den Eintritt der für die Beendigung entscheidenden Ursachen verschuldet hat oder nicht; maßgebend ist, dass er diese Ursachen gesetzt hat (glA Offerhaus, DStZ 1981, 445 [446]). So gilt auch eine Kündigung des ArbG wegen Insolvenz als von ihm "veranlasst" (BFH 126, 399 = BStBl 1979 II, 155); ebenso wenn der ArbG seinen Betrieb verlegt (BFH 122, 474 = BStBl 1977 II, 718). Als Ursache für die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den ArbG kommen besonders in Betracht:

 

Rz. 47

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Ordentliche und außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber:

Den Ursachen, die den ArbG zur Kündigung veranlassen, wird das FA regelmäßig nicht nachzugehen haben. Zahlt der ArbG eine Abfindung, ist zu vermuten, dass die Veranlassung zur Kündigung von ihm ausging (> Rz 21). Hat aber im Einzelfall erkennbar allein ein Fehlverhalten des ArbN (wie etwa laufende Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder Unterschlagung) die Zusammenarbeit für den ArbG so unzumutbar gemacht, dass er das Dienstverhältnis zB durch außerordentliche Kündigung auflöst, ist wohl regelmäßig für eine Abfindung ohnehin kein Raum; eine gleichwohl gezahlte Abfindung ist nicht tarifbegünstigt. Weigert sich der ArbG, die Richtigkeit der Vorwürfe zu beweisen, die zu einer von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung geführt haben, wird eine dadurch ermöglichte "einvernehmliche Aufhebung" des Dienstverhältnisses als "vom ArbG veranlasst" gewertet (EFG 1981, 169);

 

Rz. 48

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Kündigung durch den Arbeitnehmer:

Kündigt der ArbN, wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass er selbst und nicht der ArbG die Ursachen für die Beendigung des Dienstverhältnisses gesetzt hat. Deshalb wird keine ‚Entschädigung’ für den Ersatz entgehender > Einnahmen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG geleistet, solange der ArbN eine sichere Stellung innehat (BFH/NV 2006, 274); ebenso wenn ein ArbN das Dienstverhältnis kündigt, um sich selbständig zu machen (BFH 86, 760 = BStBl 1967 III, 2) oder wenn der ArbN sein Dienstverhältnis beendet, um ein Regierungsamt zu übernehmen (vgl BFH 198, 468 = BStBl 2002 II, 516) oder wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, weil der ArbN nicht mehr genügend Zeit für die Ausübung der Tätigkeit beim ArbG hat (FG München vom 04.09.2013 – 10 K 2411/10, DStRE 2014, 1180, rkr).

UE kann aber BFH 112, 478 = BStBl 1977 II, 735 folgend von einer Veranlassung durch den ArbG ausgegangen werden, wenn dieser seinem ArbN gewichtige Gründe zur Kündigung gegeben hat und der ArbN deswegen in eine Zwangslage geraten ist (> Rz 15), die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Darauf deutet eine vom ArbG gezahlte Abfindung ohne Weiteres hin. UE kann man zB bei einer der Ankündigung der Betriebsstilllegung folgenden Kündigung des ArbN die Veranlassung für die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den ArbG annehmen (glA Kracht, BB 1976, 1452); ebenso, wenn der ArbG zuvor mit einer – ungerechtfertigten – fristlosen Kündigung gedroht hat (vgl Anm in HFR 1977, 481), den Lohn nicht oder unpünktlich zahlt oder den ArbN fortlaufend schikaniert (zum > MobbingRz 122). Entsprechendes gilt, wenn der ArbN wegen eines wesentlichen Rückgangs der Marktstellung des arbeitgebenden Unternehmens kündigt (glA Kracht, BB 1976, 1452 [1454] unter Hinweis auf BGH vom 28.11.1975 – I ZR 138/74, BB 1976, 332; Offerhaus, DStZ 1981, 445 [446]). In seiner jüngeren Rechtsprechung geht der BFH von einer begünstigten Entschädigung aus, wenn der ArbG einem ArbN im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung zahlt, sodass dann Feststellungen zu der Frage, ob der ArbN dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich sind (vgl BFH 261, 258 = BStBl 2018 II, 709).

 

Rz. 49

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Kündigt der ArbN das Dienstverhältnis, um zB die Fortsetzung als Teilzeitarbeitsverhältnis zu erreichen (vergebliche Änderungskündigung; vgl BFH/NV 1992, 305) oder nach einer Eheschließung in der Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft durch Umzug an einen anderen Wohnort herzustellen (BFH 161, 370 = BStBl 1990 II, 1020), liegt die Ursache für die Beendigung in den persönlichen Verhältnissen des ArbN und nicht in der Sphäre des...

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