rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Arbeitnehmern ist § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bereits dann anwendbar, wenn die Zahlung der Entschädigung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen veranlasst und dazu bestimmt ist, diesen Verlust auszugleichen und die Zahlung außerdem auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.

2. Hinzukommen muss bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG weiterhin, dass es sich um ein „besonderes Ereignis” handelt. Ein „besonderes Ereignis” ist schon dann anzunehmen, wenn die Beendigung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

3. Zahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, können steuerbegünstigte Entschädigungen sein, ohne dass eine Zwangslage – anders als bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – vorliegt. Bei einem Arbeitnehmer setzt die Steuerbegünstigung für die Aufgabe der Tätigkeit nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG voraus, dass der Arbeitgeber die Entschädigung deswegen „für” die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit zahlt, weil er an diesen Unterlassungen ein erhebliches Interesse hat.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1-2, § 24 Nr. 1 Buchst. a, b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine privilegierte Abfindungszahlung vorliegt.

I.

Der Kläger war aufgrund eines Anstellungsvertrages, der im Jahr 2002 zwischen ihm und der […] (NV-AG) […] geschlossen worden war, als Geschäftsführer – mit dem Titel Vorstandsmitglied – tätig. Das Beschäftigungsverhältnis begann am […] 2002 für einen unbestimmten Zeitraum, aber wenigstens bis zum 30. Juni 2003. In einem Nachtrag zu diesem Anstellungsvertrag war zwischen der NV-AG, die zwischenzeitlich im Januar 2003 […] umbenannt worden war, und dem Kläger vereinbart, dass der Kläger im Fall einer Kündigung dieses Vertrages durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 50.000 EUR hat, außer im Fall der Beendigung bei Vorliegen von wichtigen und nachhaltigen Gründen ([…]). Mit Vereinbarung vom 31. Juli 2003 einigten sich die NV-AG und der Kläger darauf, dass das Arbeitnehmerverhältnis zum 31. Juli 2003 beendet sei. In Textziffer 2 dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass der Kläger aus Anlass der Beendigung der Vorstandschaft / des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung in Höhe von 50.000 EUR erhält ([…]).

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 erklärte der Kläger hinsichtlich der laufenden Einnahmen aus der NV-AG einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.591 EUR. In der Gewinnermittlung hierzu waren u.a. Betriebseinnahmen in Höhe von 18.000 EUR angegeben. Für die Abfindungszahlung der NV-AG erklärte der Kläger einen Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50.000 EUR. Der Beklagte – das Finanzamt – vertrat in dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. Mai 2005, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Auffassung, dass insoweit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen würden und berücksichtigte laufende freiberufliche Einkünfte in Höhe von 15.591 EUR und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 50.000 EUR. In den wegen nicht streitgegenständlicher Punkte ergangenen Einkommensteueränderungsbescheiden für 2003 (vom 8. Juni 2006 und 9. April 2008), die ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, ging das Finanzamt weiter vom Vorliegen eines Veräußerungsgewinns hinsichtlich der Abfindungszahlung aus.

Mit Einkommensteueränderungsbescheid 2003 vom 4. Dezember 2009 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf und vertrat nun die Auffassung, dass die Abfindungszahlung keinen Veräußerungsgewinn darstelle, da kein Betrieb veräußert worden sei. Auch seien die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG) nicht erfüllt. Die Abfindungszahlung in Höhe von 50.000 EUR sei nicht ermäßigt zu besteuern. Die Zahlung sei deshalb als laufende Einkünfte bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu erfassen und der Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit betrage insoweit nun 65.591 EUR.

Den dagegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2010 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass die Abfindungszahlung der NV-AG als begünstigte Abfindung i.S. des § 34 EStG zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe wegen der Beendigung der Vorstandstätigkeit und des Arbeitsverhältnisses bei der NV-AG eine einmalige Abfindung in Höhe von 50.000 EUR erhalten. Da die Vorstandsbezüge als Einnahmen aus der NV-AG weggefallen seien, handele es sich um eine begünstigte Abfindung.

Auf die richterliche Anordnung vom 4. März 2013 hat der Kläger u.a. mit...

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