Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zum Ausgleichsgeld nach § 9 FELEGLandwirtschaftliche Alterskasse Rz 4. Ergänzend > Geringfügige Beschäftigung Rz 79, > Progressionsvorbehalt Rz 10/1.

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Gibt ein ArbG dem ausscheidenden ArbN zur Überbrückung der > Arbeitslosigkeit noch eine monatliche Ausgleichszahlung, so steht das einer tarifbegünstigten Besteuerung der > Entlassungsabfindungen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 15 ff) auch dann nicht entgegen, wenn die Ausgleichszahlungen in einem späteren VZ fortgeführt werden (BFH 197, 522 = BStBl 2004 II, 442).

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