I. Verfassungsgemäßer Höchstbetrag

 

Rz. 25

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Sonderbedarf der Eltern volljähriger Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird mit bis zu 924 EUR im VZ (Höchstbetrag) angesetzt; für ein im Ausland ansässiges Kind mindert sich der Freibetrag nach Maßgabe der Zugehörigkeit des Aufenthaltsstaats zu den > Anh 2 Ländergruppen (vgl § 33a Abs 2 Satz 2 EStG). Er wird schon beim LSt-Abzug berücksichtigt (> Rz 3, 21).

 

Rz. 26

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

§ 33a Abs 2 EStG unterstellt, dass dem Stpfl durch die auswärtige Berufsausbildung seines Kindes zusätzliche Aufwendungen entstehen. Der Ausbildungsfreibetrag wird deshalb unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt; diese brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Das beruht auf der Erwägung, § 33a Abs 2 EStG als Bestandteil des das Existenzminimum der Eltern schützenden Familienleistungsausgleichs zu sehen und nicht als eine ‚Außergewöhnliche Belastung’ der Eltern, wie die unverändert gebliebene Einordnung der Vorschrift nach § 33 EStG verrät (vgl dazu Wolf, DStR 1977, 179). Damit erübrigen sich Nachforschungen, wer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Überdies ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Eltern einem noch zu ihrem Haushalt gehörenden Kind (> Rz 15 ff) die auswärtige Berufsausbildung finanzieren, so hoch, dass sie eine Typisierung rechtfertigt.

 

Rz. 27

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Beschränkung auf 924 EUR ist verfassungsgemäß. Bei der Prüfung, ob die Eltern wegen der Ausbildung ihres auswärtig untergebrachten Kindes ausreichend entlastet werden, sind nämlich auch die Freibeträge für Kinder (> Rz 2) einzubeziehen (BFH 227, 487 = BStBl 2010 II, 341; BFH 231, 567 = BStBl 2011 II, 281). Der Gesetzgeber kann typisierend von den durchschnittlichen Aufwendungen für eine inländische Berufsausbildung ausgehen, so dass er Besonderheiten wie ein Auslandsstudium oder Gebühren für eine Privathochschule nicht zusätzlich berücksichtigen muss (BFH/NV 2006, 735; EFG 2006, 976); dieses gilt auch, wenn eine entsprechende Ausbildung im Inland nicht angeboten wird (BFH/NV 2008, 951). Verfassungsgemäß ist es auch, den Ausbildungsfreibetrag für ein zur Ausbildung auswärtig untergebrachtes minderjähriges Kind nicht zu gewähren und typisierend davon auszugehen, dass eine auswärtige Unterbringung bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht erforderlich ist (EFG 2009, 1118 und 1234). Durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (> Rz 2) sowie ggf zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag sind grundsätzlich sämtliche Kosten, die den Eltern durch die Ausbildung des Kindes entstehen, wie zB Kosten für Fahrten von und zur Ausbildungsstätte, Miete, Verpflegung, Studiengebühren und vergleichbare Kosten abgegolten (vgl BFH 227, 487 = BStBl 2010 II, 341). Zum zusätzlichen WK-Abzug beim Kind > Rz 2.

 

Rz. 28, 29

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Randziffern einstweilen frei.

II. Zeitanteilige Gewährung des Ausbildungsfreibetrags

 

Rz. 30

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ebenso wie die monatsbezogenen Freibeträge für Kinder (vgl § 32 Abs 6 Satz 5 EStG) wird auch der Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs 2 EStG nicht als Jahresfreibetrag, sondern nur monatsbezogen gewährt (vgl § 33a Abs 3 EStG): Sind die Voraussetzungen nur für bestimmte Monate eines VZ erfüllt, so wird der Freibetrag nur für diese Monate mit je einem Zwölftel angesetzt (> Rz 31 ff). Für jeden Kalendermonat, für den die Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben, ermäßigt sich der Freibetrag von 924 EUR um je ein Zwölftel (§ 33a Abs 3 Satz 1 EStG).

 

Rz. 31

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag sind zB nicht für den gesamten VZ erfüllt, wenn erst nach dem Ende des Januar die auswärtige Unterbringung (> Rz 15 ff) beginnt oder vor Beginn des Dezember endet.

 

Beispiel 1:

Das volljährige Kind befindet sich ganzjährig in Berufsausbildung, hat aber noch den gesamten Januar hindurch bei den Eltern gelebt. Für die Eltern, die Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben, kommt der Ausbildungsfreibetrag zeitanteilig von Februar bis Dezember in Betracht.

 

Rz. 32

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nur zeitanteilig wird der Ausbildungsfreibetrag auch dann angesetzt, wenn ein Kind das 18. Lebensjahr erst im Laufe des VZ vollendet; dabei ist zu beachten, dass ein am 1. eines Monats geborenes Kind sein 18. Lebensjahr bereits mit Ablauf des Vormonats vollendet hat (§§ 187 Abs 2, 188 Abs 2 BGB).

 

Beispiel 2:

Das Kind ist den ganzen VZ über in Berufsausbildung und auswärts untergebracht. Es hat am 31. Januar seinen 18. Geburtstag begangen. Es war also für einen Tag des Januar 18 Jahre alt. Damit besteht für dieses Kind Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag ab Januar.

 

Beispiel 3:

Abwandlung des Beispiels 2: Das Kind hat am 31. Dezember des VZ seinen 18. Geburtstag begangen. Es hat also sein 18. Lebensjahr noch im alten Jahr vollendet. Damit besteht für dieses Kind Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag ab Dezember des VZ.

Entsprechend wird verfahren, wenn das Kind während des VZ sein...

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