Rz. 30

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ebenso wie die monatsbezogenen Freibeträge für Kinder (vgl § 32 Abs 6 Satz 5 EStG) wird auch der Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs 2 EStG nicht als Jahresfreibetrag, sondern nur monatsbezogen gewährt (vgl § 33a Abs 3 EStG): Sind die Voraussetzungen nur für bestimmte Monate eines VZ erfüllt, so wird der Freibetrag nur für diese Monate mit je einem Zwölftel angesetzt (> Rz 31 ff). Für jeden Kalendermonat, für den die Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben, ermäßigt sich der Freibetrag von 924 EUR um je ein Zwölftel (§ 33a Abs 3 Satz 1 EStG).

 

Rz. 31

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag sind zB nicht für den gesamten VZ erfüllt, wenn erst nach dem Ende des Januar die auswärtige Unterbringung (> Rz 15 ff) beginnt oder vor Beginn des Dezember endet.

 

Beispiel 1:

Das volljährige Kind befindet sich ganzjährig in Berufsausbildung, hat aber noch den gesamten Januar hindurch bei den Eltern gelebt. Für die Eltern, die Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben, kommt der Ausbildungsfreibetrag zeitanteilig von Februar bis Dezember in Betracht.

 

Rz. 32

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nur zeitanteilig wird der Ausbildungsfreibetrag auch dann angesetzt, wenn ein Kind das 18. Lebensjahr erst im Laufe des VZ vollendet; dabei ist zu beachten, dass ein am 1. eines Monats geborenes Kind sein 18. Lebensjahr bereits mit Ablauf des Vormonats vollendet hat (§§ 187 Abs 2, 188 Abs 2 BGB).

 

Beispiel 2:

Das Kind ist den ganzen VZ über in Berufsausbildung und auswärts untergebracht. Es hat am 31. Januar seinen 18. Geburtstag begangen. Es war also für einen Tag des Januar 18 Jahre alt. Damit besteht für dieses Kind Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag ab Januar.

 

Beispiel 3:

Abwandlung des Beispiels 2: Das Kind hat am 31. Dezember des VZ seinen 18. Geburtstag begangen. Es hat also sein 18. Lebensjahr noch im alten Jahr vollendet. Damit besteht für dieses Kind Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag ab Dezember des VZ.

Entsprechend wird verfahren, wenn das Kind während des VZ seinen 25. Geburtstag begeht und damit das 25. Lebensjahr vollendet wird (> Rz 8/1).

 

Rz. 33

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Unterhält der Stpfl ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr-, Zivildienst, einen davon befreienden Dienst oder einen Freiwilligendienst geleistet hat (> Kinderfreibeträge Rz 108 f), bis zum Abschluss der Berufsausbildung, und endet vorher der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs 5 EStG, besteht für die Monate, für die der Stpfl Anspruch auf die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld hat, auch ein Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag. Für die folgenden Monate kommt ggf eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs 1 EStG in Betracht.

 

Beispiel 4:

Ein Stpfl unterhält sein 27-jähriges Kind, das ein freiwilliges soziales Jahr geleistet hat und deshalb über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt wird, bis zum Abschluss des Erststudiums im November des VZ mit 650 EUR/mtl. Das Kind ist auswärtig untergebracht. Der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs 5 EStG endet im Mai.

Bis einschließlich Mai besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder und damit auch auf einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs 2 EStG. Ab Juni kommt für die steuerliche Berücksichtigung des elterlichen Unterhalts nur noch die Steuerermäßigung nach § 33a Abs 1 EStG in Betracht; zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff. Auf den Zeitraum bis Mai entfallen 385 EUR (5/12 von 924 EUR) und auf den Zeitraum Juni bis November entfallen 3900 EUR (6 x 650 EUR).

 

Rz. 34

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Randziffer einstweilen frei.

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