Rz. 20

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der eine außergewöhnliche Belastung der Eltern ausgleichende Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs 2 EStG wird auf Antrag gewährt. Hat der Stpfl in der "Anlage Kind" seiner Steuererklärung das Geburtsdatum seines volljährigen Kindes, die Zeiten der Berufsausbildung sowie die auswärtige Anschrift angegeben, hat er damit konkludent die Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrags für das betroffene Kind beantragt. Das gilt uE besonders dann, wenn der Stpfl einen Anspruch auf die Freibeträge für Kinder wegen des Grundes ‚Berufsausbildung’ hat (§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG; vgl BFH 204, 10 = BStBl 2004 II, 394).

 

Rz. 21

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Für den laufenden LSt-Abzug gehört der Freibetrag des § 33a Abs 2 EStG zu den beschränkt zu beantragenden Ermäßigungsgründen (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 60, 77ff). Für die 600-EUR-Grenze des § 39a Abs 1 Nr 3, Abs 2 Satz 4 EStG sind nicht die Aufwendungen des Stpfl für die Berufsausbildung des Kindes, sondern der in Betracht kommende individuelle Abzugsbetrag maßgebend (> Rz 25 ff).

 

Rz. 22–24

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Randziffern einstweilen frei.

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