Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ein zur Finanzierung der Ausbildung gewährtes rückzahlbares Darlehen aus öffentlichen oder privaten Mitteln führt nicht zu besteuerbaren Einnahmen. Das Gleiche gilt für ein Ausbildungsdarlehen, das nur zurückgezahlt werden muss, wenn der Empfänger den vertraglich vereinbarten Dienst nicht aufnimmt oder vor Ablauf der vertraglichen Verpflichtung (zB 2 Jahre – vgl BAG vom 25.04.2001, DB 2001, 2300) aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Erst wenn die Bedingung eintritt oder der ArbG sonst auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, geht sein Wert in das Vermögen des ArbN über und unterliegt in diesem Zuflusszeitpunkt dem LSt-Abzug. Aus der Sicht des maßgebenden VZ des Zuflusses (> Zufluss von Arbeitslohn) ist der Verzicht auf den Rückzahlungsanspruch aufschiebend bedingt (> Bedingung) und bleibt deshalb im VZ des Zuflusses außer Betracht.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die mit dem Darlehen finanzierten Aufwendungen sind im VZ ihrer Verausgabung als WK oder als SA abziehbar; zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 34 ff, 54ff. Die Aufwendungen für die spätere Tilgung des Darlehens selbst sind nicht abziehbar; anders nur für Zinsen (H 10.9 – Ausbildungsdarlehen/Studiendarlehen – EStH). Die Raten zur Tilgung eines BAföG-Darlehens sind keine > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Schuldentilgung. Werden Studiengebühren zunächst gestundet und sind sie erst nach Beginn der Erwerbstätigkeit einkommensabhängig zu bezahlen (nachlaufende Studiengebühren), sind sie im Zahlungsjahr SA, wenn es sich bei dem Studium um die erstmalige Berufsausbildung handelt; ansonsten sind sie im Zahlungsjahr als WK/BA abziehbar (> Bildungsaufwendungen Rz 12).

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Muss der Empfänger das Ausbildungsdarlehen, das er für eine erstmalige Ausbildung in Anspruch genommen hat, nebst einem Zuschlag auf Grund der Nichtaufnahme des Dienstes oder des vorzeitigen Ausscheidens zurückzahlen, können die Aufwendungen für den Zuschlag im VZ der Verausgabung Ausbildungskosten iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG sein. Zu weiteren Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 43ff.

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