Rz. 47

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einen VA darf das FA grundsätzlich nur innerhalb der Festsetzungsfrist aufheben oder ändern; der aufhebende oder ändernde Bescheid muss spätestens mit Ablauf dieser Frist das FA verlassen haben und – ggf nach Fristablauf – dem Stpfl auch tatsächlich zugegangen sein (BFH 201, 1 = BStBl 2003 II, 548). Nach Ablauf der – regulären – Festsetzungsfrist darf das FA einen Steuerbescheid nicht mehr zum Nachteil des Stpfl ändern, weil dieser gegen den Bescheid Einspruch/Klage eingelegt hat (BFH 171, 10 = BStBl 1993 II, 581; BFH 180, 444 = BStBl 1997 II, 449). Wegen der AusnahmenRz 33, 38, 40, 44/5, 46 und > Verjährung von Steueransprüchen mit weiteren Einzelheiten zur Festsetzungsfrist.

Nach Eintritt der Rechtskraft eines FG-Urteils rechtfertigen nur noch solche Tatsachen eine Änderung des diesem Klageverfahren zugrunde liegenden Steuerbescheids, die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG neu bekannt geworden sind (vgl § 110 FGO).

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