Rz. 46

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Steuerbescheide können bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) erlassen, aufgehoben oder geändert werden, soweit dies zur Umsetzung dieser Verständigung erforderlich ist (§ 175a Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs (Ablaufhemmung – § 175a Satz 2 AO; > Verjährung von Steueransprüchen Rz 22).

Zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren in Steuersachen vgl BMF vom 27.08.2021, BStBl 2021 I, 1495. Ergänzend > Doppelbesteuerung.

Zu einer Änderung der ESt-Festsetzung, wenn der ArbN die Besteuerung in einem Vertragsstaat erst verspätet nachzuweisen vermag, vgl § 50d Abs 8 Satz 2, 3 EStG (> Rz 44/3 Beispiel 7).

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