Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Der Inselstaat in der Karibik ist eine der Inseln über dem Winde der Kleinen Antillen und als britisches Überseegebiet der britischen Krone unterstellt, jedoch weder Teil des Vereinigten Königreichs noch eine Kronkolonie. Das DBA mit > Großbritannien und Nordirland ist nicht anwendbar. Anguilla ist ein gesondertes Rechtssubjekt und gehört bzw gehörte nicht zur > Europäische Union. § 1a EStG ist deshalb nicht anwendbar (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff). Ein DBA besteht nicht; der > Auslandstätigkeitserlass ist anwendbar. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung > Ausland Rz 25 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Mit der Regierung von Anguilla besteht ein Abkommen über die automatische Auskunftserteilung bei Zinserträgen (vgl die Bekanntmachung vom 30.03.2010, BGBl 2010 II, 505; noch nicht in Kraft getreten, aber vorläufig anzuwenden) sowie das Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (vgl das Gesetz vom 18.11.2010, BGBl 2010 I, 1381 = BStBl 2012 I, 100; zum Inkrafttreten am 11.04.2011 vgl BGBl 2011 I, 9481 = BStBl 2012 I, 107), das grundsätzlich seit dem 01.01.2012 Anwendung findet.

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Anguilla gehört uE wie UK zur Ländergruppe 1 (> Anh 2 – Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Kein > Kaufkraftausgleich; Anguilla findet sich mit Stand vom 01.01.2020 nicht in der Gesamtübersicht des BMF; vgl aktuell > Anh 2 Kaufkraftausgleich.

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