Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterscheidung zwischen Wohnsitz und Wohnstätte nach DBA-Schweiz

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Wohnung wird nicht durch ihre intensive Nutzung, sondern durch die objektiv zu ihr bestehende persönliche Bindung zur ständigen Wohnstätte i. S. d. Art. 4 Abs. 2 S. 1 DBA-Schweiz. Eine ständige Wohnstätte liegt danach z. B. dann vor, wenn die Wohnung zu beruflichen Zwecken und nicht nur gelegentlich bewohnt wird, wenn sie also mehr als nur bereitgehalten wird.

 

Normenkette

DBA CHE Art. 4, 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen I R 22/06)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide für 1989, 1990, 1992 und 1993, jeweils vom 3. Juli 2000 und vom 6. März 2000, und die Einkommensteuerbescheide für 1994 vom 11. Januar 2002, vom 3. Juli 2000 und vom 6. März 2000, die Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1989 vom 3. Juli 2000 und vom 6. März 2000, auf den 1.1.1990 vom 4. Juli 2000, auf den 1.1.1993 vom 4. Juli 2000 und vom 6. März 2000 und auf den 1.1.1994 vom 4. Juli 2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2001 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Tatbestand

Der Kläger gab in den Streitjahren 1989, 1990 und 1992 bis 1994 Einkommensteuererklärungen ab. 1982 hatte der Kläger eine Eigentumswohnung in der … in … gekauft, die er in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1992 als Anschrift angab; in den Einkommensteuererklärungen für 1993 und 1994 ist eine 1979 erworbene Eigentumswohnung in …, als Anschrift genannt. Den Erklärungen der Jahre 1990, 1992 und 1994 folgten Schreiben des Klägers, in denen er wegen der Pflicht, in der … eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um rasche Veranlagung bittet. Der Kläger erklärte in allen Jahren u.a. Einkünfte aus inländischem Kapitalvermögen. In der Anlage zur Einkommensteuererklärung 1994 heißt es, Wohnsitz und ständiger Aufenthalt seien am 16. Oktober 1994 in die Schweiz verlegt worden. Der Kläger habe am 15. September 1994 geheiratet, die Ehefrau habe in der … gewohnt. In den Einkommensteuerbescheiden für 1989 vom 6. Juli 1990, für 1990 vom 7. März 1991, für 1992 vom 30. März 1993 und für 1994 vom 24. April 1995 wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen wie erklärt angesetzt.

Auf den 1.1.1989 und den 1.1.1993 gab der Kläger auch Vermögensteuererklärungen ab, letztere unter der Anschrift in Arosa. Der Erklärung auf den 1.1.1989 war eine Bescheinigung der Gemeinde … über die in der … entrichtete Vermögensteuer für 1989 und 1990 beigefügt. In den Vermögensteuerbescheiden (Hauptveranlagung) auf den 1.1.1989 vom 3. September 1992 und auf den 1.1.1993 vom zuletzt 13. Dezember 1994 wurden die Anteile an Kapitalgesellschaften wie erklärt zu Grunde gelegt.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die … Bank AG wurden Geldtransfers des Klägers in die … festgestellt (14. Mai 1992 Bareinzahlung an die …Bank … über 300.000 DM, 30. Oktober 1992 Scheckeinzahlung an die …Bank S. über 23.650 DM, 29. März 1994 Scheckeinzahlung an die … Bank … über 24.446 DM). Am 23. Juli 1999 wurde deshalb gegen den Kläger wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Vermögensteuerhinterziehung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, die Eröffnung des Strafverfahrens erfolgte mit Schreiben vom 27. Juli 1999. In dem Bericht der Steuerfahndungsstelle vom 23. Mai 2000 ist ausgeführt, da der Kläger insbesondere für die … Kapitalanlagen keinerlei Unterlagen vorgelegt habe, hätten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müssen. Dabei seien die marktüblichen Zinssätze angesetzt worden. Die restlichen inländischen Kapitalerträge seien entsprechend den Bankmitteilungen angesetzt worden. Die Kapitalerträge, die der Kläger aus der Eigenverwahrung von Wertpapieren erhalten habe, seien in Höhe der bisher erklärten Beträge berücksichtigt worden. Der Steuerfahnder errechnete für die in die … überwiesenen Beträge Zinserträge für 1992 im Höhe von 16.343 DM, für 1993 in Höhe von 21.038 DM und für 1994 in Höhe von 18.106 DM. Auf der Grundlage der Ermittlungen bei inländischen Banken setzte der Steuerfahnder weitere inländische Zinserträge an (1989 in Höhe von 1.451 DM, 1990 in Höhe von 6.012 DM und 1992 in Höhe von 1.531 DM). Zudem stellte der Prüfer für die Jahre 1990 und 1994 höhere Spekulationsgewinne aus Wertpapierverkäufen fest.

Zur Durchführung des dinglichen Arrests waren bereits unter dem 6. März 2000 geänderte Einkommensteuerbescheide für 1989 bis 1994, in denen geschät...

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