(1) Im Königreich Norwegen:
b) |
1Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 13 Absätze 4 und 5 und den Artikeln 16, 17 und 20 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Königreich Norwegen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. |
(2) 1In der Bundesrepublik Deutschland:
2Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die von den nachstehenden Einkünften aus dem Königreich Norwegen zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Königreichs Norwegen und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlt worden ist für
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3Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
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