(1) Dieser Artikel gilt ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens.

 

(2) 1Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem Gebiet erzielt, das an die Hoheitsgewässer des anderen Vertragsstaats angrenzt und in dem dieser Staat insoweit souveräne Rechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt, können vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 im anderen Staat besteuert werden. 2Bei der Ermittlung dieser Gewinne gilt Artikel 7 Absätze 2 und 3 sinngemäß. 3Jedoch können, wenn diese Tätigkeit nicht länger als dreißig Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgeübt werden, die Gewinne nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

 

(3) Werden Tätigkeiten von einem Unternehmen ausgeübt und Tätigkeiten von einem anderen Unternehmen ausgeübt und sind die beiden Tätigkeiten so eng miteinander verbunden, daß sie als dieselbe Tätigkeit angesehen werden, und wird eines der Unternehmen unmittelbar oder mittelbar von dem anderen oder werden beide unmittelbar oder mittelbar von einem oder mehreren Dritten beherrscht, so werden die Tätigkeiten beider Unternehmen für die Berechnung der in Absatz 2 genannten Frist berücksichtigt.

 

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Vorräten oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an einen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppern und anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, bezieht, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(5)

 

a)

Vorbehaltlich des Buchstabens b können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an den anderen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet bezieht, im anderen Staat besteuert werden, soweit die Dienste im anderen Staat vor der Küste geleistet werden, vorausgesetzt, daß die vor der Küste geleistete unselbständige Arbeit insgesamt länger als dreißig Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt wird.

 

b)

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das Vorräte oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten befördert, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an einen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden, oder aus unselbständiger Arbeit an Bord von Schleppern oder anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, bezieht, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(6) 1Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person erzielt aus der Veräußerung von

 

a)

Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder

 

b)

Vermögen, das im anderen Vertragsstaat gelegen ist und im Zusammenhang mit Tätigkeiten vor der Küste verwendet wird, die in Absatz 2 bezeichnet sind und im anderen Staat ausgeübt werden, oder

 

c)

Anteilen an einer Gesellschaft, die ihren Wert oder den größeren Teil ihres Wertes unmittelbar oder mittelbar aus diesen Rechten oder diesem Vermögen oder den Rechten und dem Vermögen zusammengerechnet beziehen,

können im anderen Staat besteuert werden.

2In diesem Absatz bedeutet "Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte" Rechte an Vermögen, das durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen im anderen Vertragsstaat entsteht, einschließlich der Rechte an Anrechten an oder dem Nutzen aus derartigem Vermögen.

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