(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 2Das gilt auch für Einkünfte, die dieser anderen Person dafür zufließen, daß sie als Vermittler tätig ist oder anderweitig die Leistungen des Künstlers oder Sportlers einem Dritten zur Verfügung stellt, sowie für sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus seiner in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn er im anderen Staat ansässig ist und der Aufenthalt im erstgenannten Staat im wesentlichen unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. 2In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

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