Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsfrist bei fehlendem Empfangsbekenntnis

 

Leitsatz (NV)

Soll das FG-Urteil gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden, so beginnt die Revisionsfrist nicht, wenn das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis fehlt.

 

Normenkette

FGO §§ 53, 79, 120 Abs. 1 S. 1, §§ 121, 124; VwZG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Der Bekl. und Revisionskl. (das FA) hat gegen das in einer Grundsteuermeßbetragssache ergangene Urteil des FG vom 8. Dezember 1983 Revision eingelegt. Die Beteiligten streiten u. a. darüber, ob die Revision fristgerecht eingelegt worden ist.

Das angefochtene Urteil samt 1 Bd. Steuerakten sollte dem FA lt. einer Verfügung der Geschäftsstelle des FG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zu diesem Zweck wurde es am 26. Januar 1984 abgesandt. Ein Empfangsbekenntnis ist nicht vorhanden. Die Revision ist am 28. Februar 1984 beim FG eingegangen. In ihr hatte das FA zunächst angegeben, das angefochtene Urteil sei ihm ,,am 26. 01. 1984" zugestellt worden; später hat es diese Angabe berichtigt und im einzelnen die Gründe dargelegt, aus denen sich ergebe, daß das Urteil ihm erst am Montag, dem 30. Januar 1984, zugestellt worden sein könne.

Die Geschäftsstelle des FG hat auf Anfrage des Berichterstatters des erkennenden Senats mitgeteilt, es sei nach Prüfung der vom FA dargelegten Feststellungen durchaus möglich, daß das Urteil am Montag, dem 30. Januar 1984, zugestellt worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Der erkennende Senat hält es für zweckmäßig, über die Zulässigkeit der Revision durch Zwischenurteil vorab zu entscheiden (§§ 121, 97 FGO).

Zur Zulässigkeit der Revision gehört, daß sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich eingelegt worden ist (§ 120 Abs. 1 Satz 1, § 124 FGO). Im vorliegenden Falle war das angefochtene Urteil dem FA nicht wirksam zugestellt worden: Zuzustellen war von Amts wegen nach den Vorschriften des VwZG (§ 53 Abs. 2 FGO). Bei der vom FG gewählten Zustellungsart war als Nachweis der Zustellung zumindest erforderlich ,,das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis" (§ 5 Abs. 2 VwZG, vgl. auch BGH-Urteil vom 14. Juni 1961 IV ZR 56/61, BGHZ 35, 236, ergangen zu der gleichartigen Vorschrift des § 212a ZPO). Da ein solches Empfangsbekenntnis nicht vorhanden ist, konnte die Revisionsfrist - entgegen der Ansicht der Klin. - nicht mit Ablauf des 27. Januar 1984 beginnen und mit Ablauf des 27. Februar 1984 enden. Die am 28. Februar 1984 beim FG eingegangene Revision des FA ist sonach fristgerecht eingelegt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423416

BFH/NV 1987, 378

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