Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang für PKH-Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann PKH-Beschwerde nur in der Weise erheben, daß er sich zunächst mit einem Antrag auf Gewährung von PKH an den BFH wendet und abwartet, ob ihm vom BFH ein postulationsfähiger Vertreter beigeordnet wird. Nur dieser kann gegebenenfalls die Beschwerde einlegen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift und der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 19. Dezember 1991 X B 124/91, BFH/NV 1992, 405) auch für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Der Kläger hat jedoch die Beschwerde ohne einen solchen Vertreter selbst eingelegt. Sie ist daher zu verwerfen.

In zulässiger Weise hätte der Kläger die Beschwerde nur einlegen können, wenn er sich -- unter Beachtung der dafür bestehenden Zulässigkeitsanforderungen (vgl. den zu dem Antrag des Klägers ergangenen Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1995 III S 8/94) -- zunächst mit einem Antrag auf Gewährung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren an den BFH gewandt und abgewartet hätte, ob ihm vom BFH ein postulationsfähiger Vertreter beigeordnet wird; nur dieser hätte gegebenenfalls für den Kläger die Beschwerde einlegen und wegen der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1993 XI S 11/93, BFH/NV 1994, 657, und vom 17. Mai 1993 XI S 4/93, BFH/NV 1994, 120).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 336

BFH/NV 1996, 636

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