Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang für PKH-Beschwerde
Leitsatz (NV)
Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann PKH-Beschwerde nur in der Weise erheben, daß er sich zunächst mit einem Antrag auf Gewährung von PKH an den BFH wendet und abwartet, ob ihm vom BFH ein postulationsfähiger Vertreter beigeordnet wird. Nur dieser kann gegebenenfalls die Beschwerde einlegen.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 07.03.1996 - III B 180/94 (NV); BFH/NV 1996, 336
Fundstellen
Dokument-Index HI1132878 |
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