Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen eines PKH-Antrags

 

Leitsatz (NV)

Ein nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretener Antragsteller, der für ein Beschwerdeverfahren vor dem BFH Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt, muß sein Begehren zumindest in laienhafter Weise substantiiert (BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, unter 2. b) darlegen.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich das Vorbringen des Antragstellers weder mit dem angefochtenen Beschluß des FG noch mit der diesem zugrunde liegenden Beschwerdeentscheidung der OFD auseinandersetzt und sich im wesentlichen in Angriffen gegen die sachliche Richtigkeit früherer Steuerfestsetzungen erschöpft, für deren Prüfung im Erlaßverfahren kein Raum ist. Bezugnahmen auf nicht (zumindest abschriftlich) beigefügte Anträge aus anderen rund zehn Jahre zurückliegenden Verfahren sind nicht geeignet, einen PKH-Antrag - wenn auch in laienhafter Weise - hinreichend zu begründen. Denn auch ein von einem Nichtjuristen begründeter Antrag auf Prozeßkostenhilfe muß aus sich heraus verständlich sein.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114ff; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluß vom 23. März 1993 den Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Klage wegen Ablehnung eines Steuererlasses mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Antragsteller habe in seiner Klagebegründung keine neuen Tatsachen vorgelegt bzw. glaubhaft gemacht, denen zufolge die Ermessensausübung seitens der Oberfinanzdirektion (OFD) als rechtsfehlerhaft erscheine. Die Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der den Steuerschulden des Antragstellers zugrunde liegenden Verwaltungsakte könnten im Erlaßverfahren nicht mehr geprüft werden.

Mit der vom Antragsteller selbst eingelegten Beschwerde beantragt dieser, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm PKH für das Klageverfahren erster Instanz zu bewilligen. Gleichzeitig stellt er für das Beschwerdeverfahren einen PKH-Antrag. Zur Begründung der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des FG trägt er im wesentlichen vor, dieses habe die Ablehnung auf rein formelle Erwägungen gestützt. Die Steuer, deren Erlaß er beantragt habe, sei zu Unrecht festgesetzt worden. Dies ergäbe sich aus den damaligen schriftlichen Anträgen 81-84, die nicht nur der Finanzbehörde, sondern auch dem FG vorliegen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet.

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Antragsteller u.a. PKH und die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten verlangen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Für die von dem Antragsteller selbst erhobene Beschwerde fehlt die Erfolgsaussicht, weil sie unzulässig ist. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluß hervorgeht - ein Beteiligter grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Eine nicht von einem Angehörigen der bezeichneten Berufsgruppen als Prozeßbevollmächtigter eingereichte Beschwerde ist unzulässig.

2. Es besteht auch keine Erfolgsaussicht, wenn der Antragsteller durch eine dazu befugte Person erneut eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des FG einlegte. Dem Antragsteller wäre keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Grundsätzlich wird zwar ein mittelloser Prozeßbeteiligter bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf PKH als verhindert angesehen, fristgerecht Rechtsmittel durch eine dazu nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG befugte Person einzulegen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Dabei wird aber vorausgesetzt, daß der mittellose Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare tut, um die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zu schaffen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, unter II.1. sowie vom 13. Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450).

Hierzu gehört, daß er innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde das PKH-Gesuch zusammen mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) einreicht (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1988 III S 4/88, BFH/NV 1989, 191, unter 2. a) und daß er sein Begehren zumindest in laienhafter Weise substantiiert (BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, unter 2. b).

Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller dem Beschwerdegericht nicht eingereicht. Es mag auf sich beruhen, ob die im Februar 1993 gegenüber dem FG abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angesichts der geringen seitdem verstrichenen Zeit als noch verwertbar angesehen werden könnte (siehe hierzu grundsätzlich Beschlüsse vom BFH vom 27. November 1987 VI S 3/87, BFH/NV 1988, 265 und vom 10. Januar 1989 VIII B 93/87, BFH/NV 1989, 452).

Denn der Antragsteller hat auch die Beschwerdegründe nicht - zumindest laienhaft - dargelegt oder bezeichnet.

Das Vorbringen des Antragstellers setzt sich weder mit dem angefochtenen Beschluß des FG noch mit der diesem zugrunde liegenden Beschwerdeentscheidung der OFD auseinander. Es erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die sachliche Richtigkeit der seinerzeitigen Steuerfestsetzungen, für deren Prüfung im Erlaßverfahren kein Raum ist. Bezugnahmen auf nicht (zumindest abschriftlich) beigefügte Anträge aus anderen rund zehn Jahre zurückliegenden Verfahren (gemeint sind offenbar die seinerzeitigen Klageverfahren gegen die Steueransprüche) sind nicht geeignet, einen PKH-Antrag - wenn auch in laienhafter Weise - hinreichend zu begründen. Denn auch ein von einem Nichtjuristen begründeter Antrag auf Prozeßkostenhilfe muß aus sich heraus verständlich sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419221

BFH/NV 1994, 120

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