Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung - Gegenstandswert
Leitsatz (NV)
Der Gegenstandswert für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eines Lohnsteuerhilfevereins, mit der den Finanzbehörden aufgegeben werden soll, die rechtswidrige Beratungspraxis eines anderen Lohnsteuerhilfevereins zu unterbinden, beträgt 6 000 DM.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 Sätze 1-2; BRAGO §§ 8-10
Tatbestand
In dem abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren behauptete der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, ein anderer Lohnsteuerhilfeverein verschaffe sich einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorsprung dadurch, daß er mit Wissen und Billigung der Finanzämter (FÄ) im Lande Y, der für diese zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD) und des zuständigen Ministeriums der Finanzen an Vorfinanzierungen von Steuererstattungsansprüchen seiner Mitglieder mitwirke und dafür werbe. Er beantragte beim Finanzgericht (FG), den Antragsgegnern (OFD und Finanzministerium) im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die FÄ des Landes Y anzuweisen, es zu unterlassen, an der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen dadurch mitzuwirken, daß sie an die vorfinanzierenden Kreditinstitute Steuerguthaben auszahlten, soweit erkennbar sei, daß die Abtretung der Steuererstattungsansprüche an die Kreditinstitute, bei denen der andere Lohnsteuerhilfeverein mitgewirkt habe, nichtig sei.
Das FG wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos (Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1987 VII B 96/87, BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67). Der Bundesfinanzhof (BFH) legte dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers beantragt nunmehr die Festsetzung des Gegenstandswertes.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig. Nach den § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sind die Prozeßbevollmächtigten befugt, Wertfestsetzung zu beantragen. Nach § 8 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 6 000 DM anzunehmen. Die Voraussetzungen der letztgenannten Regelung liegen im vorliegenden Fall vor.
Der Antragsteller begehrte mit seinem Rechtsschutzantrag, ein ihn schädigendes Verhalten eines Konkurrenten zu unterbinden. Der Umfang des Schadens, der ihm durch die beanstandete und von den Behörden geduldete Beratungspraxis des konkurrierenden Lohnsteuerhilfevereins drohte, ist aber nicht greifbar. Der Antragsteller und sein Prozeßbevollmächtigter haben hierzu keine näheren Angaben gemacht. An die Streitwertfestsetzung für ein zivilgerichtliches Verfahren zwischen den beiden Lohnsteuerhilfevereinen (220 000 DM) und den daraus abgeleiteten Streitwertansatz, der dem Kostenansatz für das vorliegende Beschwerdeverfahren zugrunde liegt (22 000 DM) ist der Senat nicht gebunden. Es fehlt auch für die Anregung des Prozeßbevollmächtigten, den Gegenstandswert auf 20 000 DM festzusetzen, jegliche Begründung. Da somit Anhaltspunkte für die finanzielle Bedeutung der Sache für den Antragsteller fehlen, ist der Gegenstandswert aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu entnehmen und auf 6 000 DM festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 415931 |
BFH/NV 1989, 191 |