Von Gewerbesteuerrückstellung bis Photovoltaik

Wir stellen die wesentlichen Änderungen der EStÄR 2012 für die Praxis in alphabetischer Reihenfolge dar.

Gewerbesteuerrückstellung

Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen ab 2008 keine Betriebsausgaben. Dennoch ist in der Steuerbilanz gemäß dem Maßgeblichkeitsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Die steuerliche Ergebniskorrektur erfolgt außerbilanziell. Dies ist vorteilhaft für die Höhe des Betriebsvermögens, z. B. für einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG (R 5.7 Abs. 1 Satz 2 EStÄR 2012).

Herstellungskosten

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die steuerlichen Herstellungskosten unter Einbezug der Kostenbestandteile i. S. des § 255 Abs. 2 S. 2 HGB zu ermitteln sind. Dies hat zur Folge, dass die angemessenen Kosten für die allgemeine Verwaltung, für soziale Einrichtungen im Betrieb, für freiwillige soziale Leistungen sowie für die betriebliche Altersversorgung zwingend in die steuerlichen Herstellungskosten einzubeziehen sind (R 6.3 Abs. 1 und 3 EStÄR 2012).

Zu den Kosten für die allgemeine Verwaltung gehören insbesondere Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen (Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation), Brand- und Werkschutz.

Den Kosten für soziale Einrichtungen werden Aufwendungen für eine Kantine einschließlich Essenszuschüsse oder Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer zugerechnet.

Unter freiwillige soziale Leistungen gehören alle Aufwendungen, die nicht arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart sind, z. B. Jubiläumsgeschenke, Wohnungsbeihilfe, Weihnachtsgaben, Beteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmensergebnis.

Zu der betrieblichen Altersversorgung rechnen die Beiträge zu Direktversicherungen, an Pensions- und Unterstützungskassen bzw. Pensionsfonds sowie die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

Für derartige Aufwendungen besteht handelsrechtlich ein Ansatzwahlrecht (§ 255 Abs. 3 Satz 3 HGB), steuerlich soll nach den EStÄR 2012 eine Pflicht zum Einbezug bestehen. Dies führt zu einer erheblichen Ausdehnung des steuerlichen Herstellungskostenumfangs. Die geänderte Verwaltungsauffassung widerspricht auch dem Bestreben des BilMoG, die handels- bzw. steuerrechtlichen Herstellungskosten einander anzupassen.

Damit verbunden ergeben sich erstmals ab dem Wirtschaftsjahr 2012 anfallende aufwendige Zuordnungsprobleme. Vor allem, kleinere Betriebe verfügen häufig über kein geeignetes Kostenrechnungssystem, mit dem eine sachgerechte Zuordnung der allgemeinen Verwaltungskosten erfolgen könnte. Hinzu kommen im Einzelfall noch komplexe Abgrenzungsfragen, z. B. zwischen Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebsgemeinkosten, welche nicht in die HK einfließen dürfen.

Einfacher ist dies bei Fremdkapitalzinsen. Werden diese entsprechend dem handelsrechtlichen Bewertungswahlrecht mit einbezogen, sind diese auch in die steuerlichen Herstellungskosten einzubeziehen (R 6.3 Abs. 5 EStÄR 2012).

Zumindest der Zeitpunkt, ab welchem die Änderungen zu den Herstellungskosten gelten, wurde von der Finanzverwaltung mehrfach nachgebessert. Zuletzt wurde vom BMF eine weitere Übergangsregelung veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 25.3.2013, IV C 6 - S 2133/09/10001 :004). Es wird danach nicht beanstandet, dass bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien die bisherigen Kriterien für die Ermittlung der Herstellungskosten (R 6.3 Abs. 4 EStR 2008) weiter angewandt werden. Damit können die Herstellungskosten bis auf Weiteres wie bisher ermittelt werden, da die Finanzverwaltung insoweit für ihre eigenen Richtlinien eine Nichtanwendung verfügt hat.

Kinderfreibetrag

Kinder können auch berücksichtigt werden, wenn diese wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dazu wird als Nachweis auf eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung i. S. des § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB IX abgestellt. Dies wird auf ältere Kinder übertragen, wenn deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eintrat (R 32.9 EStÄR 2012).

Im Zusammenhang mit einer Übertragung des Kinderfreibetrags gab es einige gesetzliche Änderungen. Diese werden in die Ausführungen der EStR entsprechend übernommen (R 32.13 Abs. 4 EStÄR 2012).

Land- und Forstwirtschaft

Häufig geht ein Landwirt nicht nur einer rein landwirtschaftlichen Tätigkeit nach, sondern übt daneben auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, z. B. Betreibung einer Biogasanlage, Photovoltaikanlage, eines Hofladens, etc. Die damit zusammenhängenden steuerlichen Abgrenzungspunkte, z. B. eigene oder zugekaufte Erzeugnisse, wurden teilweise auch inhaltlich neu gefasst (R 15.5 Abs. 1 Satz 4 ff. sowie Abs. 2 bis 11 EStÄR 2012).

Ebenfalls überarbeitet wurde der Sachbereich des Strukturwandels (R 15.5 Abs. 2 EStÄR 2012), sowie die Abgrenzungspunkte zu einem Nebenbetrieb (R 15.5 Abs. 3 EStÄR 2012).

Verändert wurden auch die Bestimmungen zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns erfahren, insbesondere zu einer Entschädigung sowie zur Bewertung des Feldinventars (R 14 Abs. 1 bis 3 EStÄR 2012).

Nachträglich angepasst wurde noch der Anwendungszeitpunkt für die Neuregelungen: Soweit die Änderungen in R 15.5 zu einer Verschlechterung gegenüber den EStR 2008 führen, können die bisherigen Regelungen für die Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung der EStÄR 2012 (28.3.2013) beginnen. Damit gelten die Neuregelungen im Regelfall erstmals ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 (R 15.5 Abs. 14 EStÄR 2012).

Photovoltaikanlagen

Auch in den EStÄR 2012 wird nun niedergelegt, dass dachintegrierte Photovoltaikanlagen und auch Blockheizkraftwerke als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter gelten. Damit können die Anlagen gesondert vom Gebäude abgeschrieben werden R 4.2 Abs. 3 S. 4 EStÄR 2012).

Zudem wird ausgeführt, dass der Stromverbrauch für private Zwecke eine Sachentnahme darstellt. Damit ist geklärt, dass keine anteilige private Nutzung vorliegt, die ggf. schädlich für einen Investitionsabzugsbetrag wäre (R 4.3Abs. 2 S. 4 EStÄR 2012).