Von Abgeltungsteuer bis Forstwirtschaft

Die EStÄR 2012 wurden am 28.3.2013 im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Wir stellen die wesentlichen Änderungen für die Praxis in alphabetischer Reihenfolge dar.

Die geänderten Richtlinien sind grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2012 anzuwenden. Für frühere VZ gelten sie, soweit die Rechtslage erläutert wird. Zur besseren Übersicht werden nachfolgend die wesentlichen Änderungen für die Praxis in alphabetischer Reihenfolge dargestellt. Anpassungen die lediglich redaktioneller Art sind, werden nicht dargestellt.

Abgeltungsteuer

Der gesonderte Steuertarif mit 25 % kommt u. a. nicht zur Anwendung, wenn ein sog. Näheverhältnis zur Gesellschaft bzw. deren Gesellschafter besteht. Das ist jedoch nicht gegeben, wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einer Personengesellschaft, die an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt. Der Zinsertrag daraus fällt somit unter die Abgeltungsteuer (R 32d Abs. 2 EStÄR 2012).

Altersentlastungsbetrag

Seit 2008 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif, der sog. Abgeltungsteuer. Als Folge davon, wird für diese Einkünfte von der Finanzverwaltung ein Altersentlastungsbetrag verwehrt. Andernfalls wäre der vereinfachende Effekt der Abgeltungsteuer auch nicht gegeben (R 24a Abs. 1 Satz 2 EStÄR 2012).

Außergewöhnliche Belastungen

Die Nachweispflichten für außergewöhnliche Belastungen hat der BFH deutlich entschärft (BFH, Urteile v. 11.11.2010, VI R 16/09, VI R 17/09 und VI R 18/09). Dies wurde vom Gesetzgeber aber im Steuervereinfachungsgesetz 2011 in weiten Teilen wieder zurückgedreht. Vom BFH wurde die gesetzliche Festschreibung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Urteil v.19.4.2012, VI R 74/10). Hieran wurden die EStÄR 2012 angepasst.

Weitere praxisrelevante Änderungen ergeben sich für den behindertengerechten Umbau eines Pkw. Diese Aufwendungen können im Jahr der Zahlung zusätzlich zu den angemessenen Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Positives gibt es auch zum Umbau oder Neubau eines Hauses bzw. einer Wohnung. Die durch eine Behinderung bedingten Aufwendungen können im Jahr des Abflusses als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die sog. Gegenwerttheorie ist insoweit entfallen.

Als Nachweis der Zwangsläufigkeit für behinderungsbedingte Baukosten ist ausreichend der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines entsprechenden Zuschusses oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH (R 33.4 Abs. 5 EStÄR 2012).

Weitere Einzelbestimmungen sind enthalten zu Sehhilfen, Augenlasern, andauernden Erkrankungen bzw. Kurkosten (R 33.4 Abs. 1 bis 5 EStÄR 2012).

Bilanzkorrekturen

Bei Mitunternehmerschaften bezieht sich eine Bilanzänderung bzw. eine Bilanzberichtigung auf die Gesamtbilanz. Diese umfasst die Summe aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz. Somit kann eine Bilanzberichtigung in der Gesamthandsbilanz eine Bilanzänderung in der Ergänzungsbilanz oder einer Sonderbilanzen der Mitunternehmer ermöglichen (R 4.4 Abs. 2 S. 6 EStÄR 2012).

Buchführungspflicht

Festgelegt wird, dass eine sich aus § 140 AO ergebende Buchführungspflicht auch Gesellschaften ausländischer Rechtsformen betreffen kann. Zielrichtung hierbei wird vor allem die britische Limited Company (Ltd.) sein (R 4.1 Abs. 4 Satz 2 EStÄR 2012).

Ehrenamtsfreibetrag

Wird für eine Tätigkeit, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient, eine Vergütung bezahlt, kann hiervon ein Freibetrag abgezogen werden. Für Amateursportler bleibt dieser Ehrenamtsfreibetrag verwehrt. Ehrenamtliche Schiedsrichter können hingegen von der Steuerbefreiung profitieren (R 3.26a EStÄR 2012).

EU-Wettbewerbsstrafe

Durch die Europäische Kommission festgesetzte Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht enthalten keine Abschöpfung des Vorteils und sind damit vollumfänglich nicht abziehbare Betriebsausgaben. Hierdurch wird eine Gleichstellung zu Geldstrafen erreicht, die von einem deutschen Gericht wegen Korruptionshandlungen festgesetzt wurden (R 4.13 Abs. 3 Satz 4 EStÄR 2012).

In dem Zusammenhang angefallene Gerichts- und Anwaltskosten können jedoch auch Betriebsausgaben sein, wenn der Steuerpflichtige die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit begangen hat.

Forstwirtschaft

Die Anweisungen an die Finanzverwaltung zu Holznutzungen wurden – teilweise auch inhaltlich – völlig neu gefasst (R 34b.1 EStÄR 2012). Dies gilt insbesondere für die sog. Kalamitätsnutzungen. Umfangreich erläutert werden dazu in R 34b.3 bis 34b.8 EStÄR 2012 die Grundlagen der besonderen Einkünfteermittlung, der Pauschalierung und des Steuersatzes einschließlich Tarifvergünstigung bzw. Rücklage.