Von Unterhaltsleistungen bis Zuschüsse

Wir stellen die wesentlichen Änderungen der EStÄR 2012 für die Praxis in alphabetischer Reihenfolge dar.

Unterhaltsleistungen

Wurde vom Empfänger einer Unterhaltsleistung die Zustimmung zur Erfassung und damit zum Abzug als Sonderausgaben beim Zahlenden erteilt, wirkt diese Zustimmung auch für evtl. Erhöhungsbeträge. Dies gilt zudem für die Erhöhung des Höchstbetrags durch übernommene Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung des Unterhaltenen (R 10.2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStÄR 2012).

Geändert wurden auch die Anweisungen zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge. Hierbei erfolgte eine Anpassung an die geänderte Besteuerung der Kapitalerträge. Soweit diese der Abgeltungsteuer unterliegen, werden sie zwar nicht als Einkünfte, dafür aber als Bezüge berücksichtigt (R 33a.1 Abs. 3 Satz 4 EStÄR 2012).

Veräußerungsfreibetrag

Für eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird u. a. bei Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit ein Freibetrag gewährt. Teilweise hat die Finanzverwaltung (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 20.12.2011, S 2242 – 94 - St 221/St 222) bereits bisher keine Kausalität zwischen der Veräußerung bzw. Aufgabe und der eingetretenen Berufsunfähigkeit gefordert. Es genügte wenn die Berufsunfähigkeit im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung vorlag. Dies wird nun allgemein in die EStÄR 2012 übernommen (R 16 Abs. 14 Satz 3 EStÄR 2012).

Unverändert gilt als Nachweis für eine dauernde Berufsunfähigkeit, dass die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als 6 Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Verbrauchsfolgebewertung

Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen können in der Handelsbilanz bzw. in der Steuerbilanz unterschiedliche Verbrauchsfolgebewertungen zum Ansatz kommen (Einzelbewertung oder Lifo-Bewertung). Die sich daraus ergebenden abweichenden Wertansätze erfordern entsprechende Aufzeichnungspflichten i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG (R 6.9 Abs. 1 Satz 2 ff. EStÄR 2012).

Verluste des Erblassers

Sind im Todeszeitpunkt noch vortragsfähige Verluste des Erblassers vorhanden, können diese bei den Erben nicht berücksichtigt werden. Möglich ist nur ein Abzug bei der Veranlagung des Erblassers im Todesjahr. Bei einer Zusammenveranlagung kommt auch eine Verrechnung mit Einkünften des Ehegatten in Betracht, sofern im Todesjahr eine Zusammenveranlagung erfolgt. Auch ist ein Verlustrücktrag möglich, wenn sowohl für das Rücktragsjahr als auch für das Todesjahr eine Zusammenveranlagung vorgenommen wurde (R 10d Abs. 9 EStÄR 2012).

Verlustfeststellung

Wird die unbeschränkte Steuerpflicht unterbrochen, können gesondert festgestellte Verluste auch nach mehreren VZ ohne Steuerpflicht mit positiven Einkünften verrechnet werden. Unschädlich dabei ist, wenn eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags während dieser Zwischenzeit nicht beantragt bzw. nicht durchgeführt wurde (R 10d Abs. 8 EStÄR 2012).

Vorratsvermögens

Die weggefallene umgekehrte Maßgeblichkeit eröffnet im Bereich von außerplanmäßigen Abschreibungen auf das Vorratsvermögens ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht. Einer außerplanmäßige Abschreibung in der Handelsbilanz folgt nicht zwingend eine Teilwert-AfA in der Steuerbilanz. Ergibt sich daraus ein abweichender Wertansatz, ist dies in einem besonderen laufend zu führenden Verzeichnis zu dokumentieren (R 6.8 Abs. 1 Satz 3 ff. EStÄR 2012).

Vorsorgeaufwendungen

Neben den eigenen Vorsorgeaufwendungen können auch Beiträge von Kindern zu einer Basiskrankenversicherung bzw. gesetzlichen Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Kind durch Bar- oder Sachleistungen von den Eltern bzw. dem Elternteil unterstützt wird. Unerheblich bleiben die Einkünfte des Kindes. Ein steuerlicher Abzug ist aber nur einmal zulässig – entweder bei den Eltern oder beim Kind (R 10.4 EStÄR 2012).

Zufluss

Ein Zufluss von Einnahmen ist auch erfolgt, wenn diese durch einen Bevollmächtigten vereinnahmt werden. Somit hat ein Arzt die Honorare von Privatpatienten bereits erhalten, wenn die privatärztliche Verrechnungsstelle diese einzieht (R 11 EStÄR 2012).

Zuschüsse

Da durch das BilMoG die steuerliche Behandlung von erhaltenen Zuschüssen von der handelsrechtlichen Handhabung gelöst worden ist, werden gesonderte Aufzeichnungspflichten für Zuschüsse für Anlagegüter festgelegt (R 6.5 Abs. 2 Satz 4 EStÄR 2012). Eine Minderung der AK/HK um Zuschüsse ist darin festzuhalten.