- 1. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
- 2. Berechnung der Sonderabschreibung und Begünstigungszeitraum
- 3. Rückabwicklung der Sonderabschreibung und Korrekturmöglichkeit
- 4. Beihilferechtliche Voraussetzungen der Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Voraussetzungen der sog. De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden (§ 7b Abs. 5 EStG).
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Voraussetzungen der sog. De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden (§ 7b Abs. 5 EStG).
Maximal zulässige Beihilfehöchstbetrag von 200.000 EUR
Danach darf unter anderem der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen nicht höher als 200.000 EUR sein. Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann also nur in Anspruch genommen werden, wenn der nach der De-minimis-Verordnung maximal zulässige Beihilfehöchstbetrag von 200.000 EUR (unter Einbeziehung des Beihilfewertes aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG) nicht überschritten wird. Soweit der Vermieter auch Beihilfen nach der sog. DAWI-de-minimis-Verordnung erhalten hat, sind insoweit Beihilfen bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 EUR (unter Einhaltung der 200.000-EUR-Höchstgrenze der De-minimis-Verordnung) zulässig. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben in diesem Zusammenhang ausführlich zur
- Erklärung zu anderen De-minimis-Beihilfen (Rz. 93 bis 99),
- zur Ermittlung des Beihilfewerts der Sonderabschreibung nach § 7b EStG (Rz. 100 bis 113),
- zur Prüfung der Beihilfehöchstbeträge (Rz. 114 bis 124) und
- zur Bescheinigung des Beihilfewerts (Rz. 125).
BMF, Schreiben v. 7.7.2020, IV C 3 - S 2197/19/10009 :008
- Zurück
- Weiter