Kapitel
Einkommensteuererklärung 2020: Vordrucke mit Gesetzesänderungen

Die folgenden Vordrucke zur Einkommensteuererklärung 2020 wurden aufgrund gesetzlicher Neuregelungen geändert.

Anlage N

Zeile 65: Pauschbeträge für Berufskraftfahrer bei Übernachtung im KFZ

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind als Werbungskosten auch beruflich veranlasste Übernachtungskosten abzuziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a EStG). Übernachtungskosten sind mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen (R 9.7 Abs. 2 LStR). Ein neuer § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG, welcher ab 1.1.2020 gilt, vereinfacht aber nun den Werbungskostenabzug für Berufskraftfahrer. Zukünftig kann für Übernachtungskosten - anstelle der tatsächlichen Kosten die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen - ein Pauschbetrag i. H. von 8 EUR pro Kalendertag geltend gemacht werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.

Weitere Änderungen:

  • Zeilen 62-64: Für Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten wurde mehr Platz geschaffen. Die drei Positionen sind nun einzeln in den Zeilen 62-64 zu finden.
  • Die Werbungskosten in Sonderfällen und die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung haben die Seitenzahl getauscht, sodass die doppelte Haushaltsführung nun auf Seite 4 geführt wird.

Zeilen 44 oder 46-48: Home-Office

Aufgrund der Corona-Pandemie und dem damit verstärkten Arbeiten im Home-Office hat der Gesetzgeber kürzlich eine Home-Office-Pauschale (2020 und 2021) eingeführt. Liegt demnach kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (längstens 120 Tage).

Die Home-Office-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, so dass die Tätigkeit beispielsweise auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Es gilt keine Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein anderer eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzieht.

Wie erwähnt ist zwar der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, da hierfür aber keine Zeile in der Anlage N vorgesehen ist (aufgrund des erst vor kurzem beschlossenen Jahressteuergesetz 2020 auch nicht möglich), ist davon auszugehen, dass die Pauschale trotzdem in Zeile 44 "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer" (ansonsten Zeile 46-48 "Weitere Werbungskosten") einzutragen ist.

Anlage KAP

Zeilen 35 und 36

Für außerordentliche Kapitalerträge, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist, wurden die Zeilen 35 und 36 eingefügt. Außerordentliche Einkünfte sind mit dem maßgeblichen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Vorausgesetzt, die Nachzahlung erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und umfasst einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Zeilen 15 und 25 (entsprechend auch in den Zeilen 13, 21, 24 und 27 der Anlage KAP-BET): Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen

Der BFH hatte mit Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15, entschieden, dass der endgültige Ausfall einer sonstigen Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG führt. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit sei jedoch, dass der Ausfall endgültig feststeht. Dies sei z. B. dann der Fall, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde bzw. aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr erfolgen wird. Der BFH hat damit der bisherigen Verwaltungsauffassung widersprochen, wonach der Forderungsausfall keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ist. Das Urteil ist aber noch immer nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sodass noch unklar ist, wie für die Jahre bis einschließlich 2019 mit solchen Verlusten umzugehen ist.

2020: Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2875) wurde die Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten privaten Kapitalanlagen aber nun wie folgt geregelt:

Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder dem sonstigen Ausfall derartiger Wirtschaftsgüter im Privatvermögen dürfen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG nur bis zur Höhe von 10.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind auf Folgejahre vorzutragen und werden jeweils bis zur Höhe von 10.000 EUR mit künftigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Um solche Verluste geltend zu machen, wurden die Zeilen 15 (die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) und 25 (die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) eingefügt. In der Anleitung zur Anlage Kap wird hierzu ergänzend darauf hingewiesen, dass das Kreditinstitut die ggf. anfallenden verrechenbaren Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt. Wenn keine (Steuer-) Bescheinigung vorliegt, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts bzw. der Depotbank zu entnehmen.

Rückwirkende Gesetzesänderung

In der Anleitung zur Anlage KAP ist eine Summe von 10.000 EUR enthalten. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) wurde die bisherige Verrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in Höhe von 10.000 EUR aber nun auf 20.000 EUR angehoben. Dies gilt rückwirkend für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen. Daher ist zu beachten, dass entgegen der Anleitung zur Anlage KAP 20.000 EUR verrechnet werden können.

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