Einkommensteuererklärung 2020: Vordrucke mit Ergänzungen

Das Top-Thema stellt die wichtigsten Änderungen in den gängigsten Einkommensteuervordrucken 2020 im Vergleich zum Vorjahr dar. Neue Vordrucke oder Vordrucke, welche aufgrund gesetzlicher Neuregelungen geändert wurden, werden näher erläutert.

Zunächst ist auf folgendes hinzuweisen:

  1. Bei den Anlagen haushaltsnahe Aufwendungen, AV, KAP-INV, G, S, L, FW, Unterhalt, EÜR, AVEÜR und N-AUS haben sich keine grundlegenden Änderungen ergeben.
  2. Wie schon bei den Vordrucken 2019 erläutert, verzichtet die Finanzverwaltung auf die Angabe der von den Mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in Ihrer Einkommensteuererklärung. Die Erstellung der Steuererklärung soll dadurch wesentlich erleichtert werden. Betroffen hiervon ist der Mantelbogen, die Anlage Vorsorgeaufwand, die Anlage Kind, die Anlage N, die Anlage R und nun auch die neue Anlage R-AV/bAV. Auf den jeweiligen Anlagen wird darauf hingewiesen, dass für die mit einem e gekennzeichneten Zeilen (dunkelgrüne Anordnung) Daten in der Regel vorliegen und daher – wenn sie zutreffend sind – nicht ausgefüllt werden müssen. Sind die Daten zwar zutreffend, aber ist z. B. der Bruttoarbeitslohn wegen der Privatnutzung eines Firmenwagens zu korrigieren, sind die zutreffenden Daten vollständig in den dafür vorgesehenen Zeilen/Bereichen in der Einkommensteuererklärung zu erklären.

Folgende Vordrucke sind ergänzt worden:

Mantelbogen

Zeilen 13 und 15: Die Postleitzahl wird nun unterteilt in PLZ "Inland" und PLZ "Ausland". In Zeile 15 ist der Staat anzugeben, falls die Anschrift im Ausland liegt.

Vor Zeile 22: Es wird ergänzend (fett) darauf hingewiesen, dass die Anschrift des Ehegatten nur ausgefüllt werden muss, wenn sie von Zeile 11 bis 15 abweicht.

Zeile 31: Die Bankverbindung wandert auf Zeile 31 und damit auf Seite 2 des Vordrucks.

Anlage Sonderausgaben

Zeilen 16 und 18: Bei den Renten und dauernden Lasten ergänzt Zeile 16 und 18 den Prozentsatz und tatsächlich gezahlten Betrag "lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung".

Anlage Vorsorgeaufwendungen

Zeile 23: Bei der privaten Krankenversicherung hat sich zwar keine Änderung ergeben; es ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer Vorauszahlung von Kranken- und oder Pflegeversicherungsbeiträgen für zukünftige Jahre nun das Dreifache Volumen (anstatt 2,5) des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags, der auf die Basisabsicherung entfällt, abgezogen werden kann.

Ehemals Zeile 28: In Zeile 28 konnten bisher "Beiträge zu zusätzlichen Pflegeversicherungen (ohne Pflege-Pflichtversicherung)" eingetragen werden. Hintergrund war, dass laut der alten Höchstbetragsberechnung, nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht, ein zusätzlicher Höchstbetrag i. H. von 184 EUR (bei nach dem 31.12.1957 Geborenen) für solche Beiträge geltend gemacht werden konnte. Da die Günstigerprüfung aber letztmals 2019 gilt, ist die Zeile 28 in die Zeile 27 (Wahlleistungen, Zusatzversicherungen) integriert worden.

Anlage außergewöhnliche Belastungen/Pauschbeträge

Zeilen 8 und 9: Diese Zeilen wurden um die Merkzeichen für geh- und stehbehindert, blind/ständig hilflos und schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 4 oder 5) ergänzt.

Anlage Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Zeilen 6-8: Für die Handwerkerleistungen wurde mehr Platz geschaffen. Anstatt einer Zeile 6, können nun Leistungen in den Zeilen 6-8 geltend gemacht werden.

Anlage Kind

Ehemals Zeile 20: "Das Kind hat den gesetzlichen Grundwehr- /Zivildienst oder einen davon befreienden Dienst geleistet, der vor dem 1.7.2011 begonnen hat" (Zeile 20) ist weggefallen. Wurde ein solcher Dienst geleistet, konnte ein Kind für die Länge der Dienstzeit über das 25. Lebensjahr kindergeldrechtlich (bzw. und/oder über einen Kinderfreibetrag) berücksichtigt werden. Eine solche Berücksichtigung ist aufgrund des Alters der Kinder (bei Dienstbeginn) letztmals in 2019 möglich gewesen.

Zusätzlich ist zu erwähnen, dass in der Anlage zur Anlage Kind darauf hingewiesen wird, dass bei der Günstigerprüfung "Kindergeld oder Kinderfreibetrag" auch der in 2020 ausgezahlte Kinderbonus dem Kindergeld zugeschlagen werden muss.

Anlage AUS

Zeile 47: Einkünfte i. S. d. § 32b (Progressionsvorbehalt) i. V. m. privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG

Es wurde eine Zeile 47 eingefügt damit die nicht im Jahr 2020 mit positiven Einkünften ausgeglichenen negativen Einkünfte nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG "Verlustrücktrag" begrenzt werden können.   

Anlage Sonstige

Zeile 9: Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

Eine neue Zeile 9 beschäftigt sich mit der Feststellung von verbleibenden negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG zum 31.12.2019. Hintergrund ist, dass negative Einkünfte sowie Gewinnminderungen mit Bezug zu Drittstaaten grundsätzlich nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat verrechnet werden dürfen. Sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Ein allgemeiner Verlustabzug von positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten und -quellen ist damit nicht zulässig.

Anlage V

Zeile 77: Die Anzahl der Jahre, auf die größerer Erhaltungsaufwand nach den § § 11a, 11b EStG, § 82b EStDV verteilt werden kann (2-5 Jahre), ist nicht mehr in Zeile 77 anzugeben.

Anlage SZ

Zeilen 5 und 6: Der Zeile 5 wurde "sowie Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG" beigefügt (Gewinn/Verlust zuzüglich steuerfreie Gewinne sowie...). Eine neue Zeile 6 beschreibt, dass vom Gewinn/Verlust nicht abziehbare Betriebsausgaben sowie Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG und Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG abzuziehen sind.

> Kapitel 2: Vordrucke mit Gesetzesänderungen

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