Rz. 5

Gesetzliche Änderungen

  • Im Dritten Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie wurden Leistungen des Arbeitgebers, die zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen, bis zu 600 EUR im Jahr (bisher 500 EUR) steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 34 EStG).
    Außerdem können Ehegatten künftig die Steuerklasse auf Antrag mehrmals jährlich wechseln (§ 39 Abs. 6 EStG).
  • Im Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) wurde die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber bezahlten Weiterbildungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 19 EStG) um weitere Maßnahmen erweitert und die Anforderungen an die Steuerfreiheit gesenkt.
    Außerdem erfolgte eine zeitliche Verlängerung für die Steuerfreiheit der privaten Nutzung betrieblicher Fahrräder oder E-Bikes (§ 3 Nr. 37 EStG), für vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom (§ 3 Nr. 46 EStG) und der Sonderregelungen zur Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030.
    Zusätzlich wurde die Besteuerung der Privatnutzung nochmals günstiger gestaltet. Für Elektronutzfahrzeuge und elektronisch betriebene Nutzfahrräder ist eine Sonderabschreibung möglich (§ 7c EStG).
    Arbeitgeber können den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen Übereignung eines Fahrrads an die Arbeitnehmer mit 25 % pauschal der Lohnsteuer unterwerfen (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
    Angestellte und selbstständige Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, können je Reisetag für Kosten i. Z. m. der Übernachtung anstelle der tatsächlichen Kosten pauschal 8 EUR als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe absetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b, § 4 Abs. 10 EStG).
    Die Verpflegungspauschalen für Auswärtstätigkeiten und bei doppelter Haushaltsführung wurden für Unternehmer und Arbeitnehmer um 2 EUR täglich erhöht (§ 9 Abs. 4a EStG).
    Die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen (z. B. aus Termingeschäften, uneinbringliche oder wertlose Kapitalforderungen bzw. Wertpapiere) wird auf jährlich 10.000 EUR begrenzt. Nicht verrechnete Verluste sind in Folgejahren bis zu 10.000 EUR jährlich verrechenbar (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG).
  • Im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde ein zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlter Kinderbonus von 300 EUR (§ 66 EStG) und die vorübergehende Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für das erste Kind auf 4.008 EUR festgelegt (§ 24a EStG).
    Die von Arbeitgebern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Corona-Sonderzahlung ist bis zu 1.500 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 11a EStG).
    Im betrieblichen Bereich wurde die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter geschaffen und die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag auf vier Jahre verlängert.
  • Im Entwurf des Jahressteuergesetzes für 2020 sind weitere günstigere Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) enthalten (Betragsobergrenze statt max. 40 % jetzt 50 % der Anschaffungskosten, höhere Gewinnobergrenze von 125.000 EUR, Förderung bereits von Wirtschaftsgütern, die über 50 % betrieblich genutzt werden). Die Regelungen sollen rückwirkend ab 2020 gelten. Das Gesetzgebungsverfahren war bei Redaktionsschluss noch nicht beendet.
  • Im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Türen, Heizungsanlagen usw.) an Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, eingeführt (§ 35c EStG).
  • Brexit-Steuerbegleitgesetz
    Um nachteilige Rechtsfolgen aufgrund des Brexit ohne Handlungen des Steuerbürgers zu vermeiden, wurden im Brexit-StBG einige Sonderregelungen getroffen.
    Im betrieblichen Bereich betrifft dies vor allem den Ausgleichsposten nach § 4g EStG, der die Überführung von inländischem Anlagevermögen in eine ausländische Betriebsstätte regelt und die Verzinsung der aus dem Verkauf eines Grundstücks gebildeten Rücklage nach § 6b EStG wegen unterlassener Ersatzbeschaffung.
    Für Nichtunternehmer hat das Brexit-StBG praktische Bedeutung für den Bereich "Wohn-Riester". Wird über den Riester-Vertrag eine Wohnung im Vereinigten Königreich angeschafft, gilt dies nicht als schädliche Verwendung, sodass alle Steuervorteile für die eingezahlten Beiträge erhalten bleiben.
  • EU-Geldwäscherichtlinie
    Zur stärkeren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung wurden zusätzliche Meldepflichten für Geldinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler, Güterhändler und Kunstlagerhalter eingeführt. Krypto-Verwahrgeschäfte wurden in den Meldekatalog aufgenommen und die Grenzbeträge, ab der eine Meldepflicht besteht, gesenkt. Weitere Informationen finden Sie in den Erläuterungen zu den Anlagen S und G in Teil 1 des Steuerratgebers.

Vordruckänderungen

In den Vordrucken für 2020 sind folgende Veränderungen wesentlich:

[Hauptvordruck]

Bei den Adressdaten wurden Eintragungsmöglichkeiten für mögliche ausländische Wohnsitze ergänzt. Dadurch befinden sich di...

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