Die wichtigsten BMF-Schreiben 2019 im Überblick

Im Jahr 2020 hat das BMF einige Schreiben veröffentlicht, die erhebliche praktische Auswirkungen haben und von uns besprochen wurden. Wir zeigen Ihnen, welche dieser Beiträge in unserem Portal am häufigsten aufgerufen wurden.

1. Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen

Unser Beitrag zum BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise wurde am häufigsten aufgerufen (BMF, Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 - S 2342/20/10012 :003). Nachdem hierzu zunächst das BMF-Schreiben v .9.4.2020, S 2342/20/10009 :001, ergangen war, wurde inzwischen § 3 Nr. 11a EStG eingefügt wurde (Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.7.2020). Hierdurch wurde die untergesetzliche Regelung rechtlich abgesichert.

Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 gezahlte Sonderleistungen begrenzt. Diese Frist wurde im Jahressteuergesetz 2020, das im Dezember 2020 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.

Steuerfrei gezahlt werden können Sonderleistungen bis zu 1.500 EUR. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen  zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen. Die steuerfreien Leistungen sind außerdem im Lohnkonto aufzuzeichnen. 

S. hierzu auch die News "Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen"

2. Neuer Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen

Der seit 2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen (§ 35c EStG) setzt voraus, dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn eine Bescheinigung über die Maßnahmen ausstellt. Das BMF hat für die Betriebe entsprechende Musterbescheinigungen veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 31.3.2020, IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :001).

Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus nach § 35c EStG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist. Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.

Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Der Selbstnutzung gleichgestellt sind lediglich Fälle, in denen Teile des selbst genutzten Wohnraums unentgeltlich an Dritte (zu Wohnzwecken) überlassen werden. Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen,
  • Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

S. hierzu auch die News "Neuer Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen"

3. Nichtbeanstandungsregelung für Umrüstung von TSE-Kassen

Das BMF hat in einem Schreiben erneut betont, dass es für die Verwendung der elektronischen Kassensysteme keine längere Übergangsfrist als dem 30.9.2020 gibt (BMF, Schreiben v. 30.6.2020, IV A 4 - S 0316-a/20/10007: 002).

Dies steht im Widerspruch zu Verlautbarungen verschiedener Bundesländer. Entsprechende Äußerungen mit einer Verlängerung der Frist - zumeist bis 31.3.2021  - gab es aus Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen Berlin und Brandenburg. Dieser Widerspruch ist für Steuerpflichtige mehr als misslich. Das BMF führt schlicht aus, dass es bei einer abweichenden Regelung einer Abstimmung zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf.

S. hierzu auch die News "Nichtbeanstandungsregelung für Umrüstung von TSE-Kassen"

4. Absenkung und Anhebung des Umsatzsteuersatzes

Die Regierungskoalition hat im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets den Umsatzsteuersatz vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt. Diese Maßnahme wirft vielen Bereichen Fragen auf g. Das BMF hat zeitnah zur Verkündung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ein Anwendungsschreiben zur befristeten Steuersatzsenkung veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 - S 7030/20/10009 :004). Darüber hinaus hat das BMF weitere Hinweise und Vereinfachungsregelungen zu der temporären Steuerabsenkung veröffentlicht, die auch zur Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021 von Bedeutung sind (BMF, Schreiben v. 4.11.2020, III C 2 - S 7030/20/10009 :016).

S. hierzu auch die News "Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020" und "Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021".

5. Neue Verwaltungsregeln zu den Reisekosten

Das BMF hat seinen Erlass zur "Steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern" neu gefasst. Berücksichtigt werden insbesondere die neuere BFH-Rechtsprechung mit Schwerpunkten bei der ersten Tätigkeitsstätte, der Mahlzeitengestellung und der doppelten Haushaltsführung sowie die ab 2020 geltenden Rechtsänderungen, u. a. bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006).

S. hierzu auch die News "Neue Verwaltungsregeln zu den Reisekosten"