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Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c EStG)

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BMF, Schreiben v. 31.3.2020, IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :001 (DOK 2020/0309220), BStBl I 2020, 484

Bescheinigung des Fachunternehmens gem. § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV)

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen Folgendes:

 

I. Allgemeines

Für die Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I und II zu verwenden. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.

 

II. Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I)

Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 der ESanMV erfüllt.

 

1. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

Soweit einzelne in dem amtlichen Muster enthaltene Sachverhalte nicht gegeben sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die entsprechende(n) Zeile(n) oder ggf. Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters in der Bescheinigung nicht aufgeführt ist/sind.

Ebenso ist es zulässig, wenn weitere erforderliche Zeilen (z.B. in Muster I und II Tabelle V „Kosten der energetischen Maßnahme(n)”) hinzugefügt werden.

Die Reihenfolge der Angaben ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten.

Die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme sind grundsätzlich einzeln in der Bescheinigung auszuweisen. Eines gesonderten Ausweises bedarf es nicht, wenn die der Bescheinigung beigefügte Rechnung selbst entsprechend gegliedert ist und die Kosten der jeweiligen Maßnahme zugeordnet werden können.

Als Kosten für die energetische Maßnahme können die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten ausgewiesen werden. Zudem ist ein Ausweis der Kosten möglich, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstanden sind, dass ein Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wurde. Berücksichtigt werden die Aufwendungen für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude” zugelassen sind und die Aufwendungen für die Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude” (KfW-Programme Nr. 151 /152/153 und 430) gelistet sind. Nachfolgend wird vereinfachend für steuerliche Zwecke für diesen Personenkreis einheitlich der Begriff „Energieberater” verwendet.

Nicht berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für Personen ausschließlich mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV. Erfüllt eine beratende Person nicht die Voraussetzungen des BAFA oder der KfW-Förderprogramme, können die Aufwendungen für sie nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie im Übrigen eine Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV besitzt.

Zu den Aufwendungen der energetischen Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.

 

2. Ergänzende Angaben

Der Bescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

 

3. Erstmalige Erteilung

Die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann nur für energetische Maßnahmen erteilt werden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

 

4. Elektronische Übermittlung

Die nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer Form übermittelt werden.

 

5. Abweichende Adressierung an einen Bevollmächtigten

Die Bescheinigung kann bei entsprechender Bevollmächtigung auch an einen Dritten für den oder die Eigentümer versendet werden.

 

6. Berichtigung

Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendu...

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