Endgültiges Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform 2014 veröffentlicht
Der Umfang des neuen Verwaltungserlasses lässt die meisten Anwender erschaudern – obwohl ein erklärtes Hauptziel die Vereinfachung des Reisekostenrechts war.
Grundlage ist das noch von der alten Bundesregierung verabschiedete "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" vom 20. Februar 2013 (BGBl 2013 I S. 285), das pünktlich zum Jahresbeginn 2014 in Kraft treten wird. Davon abweichende Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 sind ab dem nächsten Jahr nicht mehr anzuwenden.
Zentrale Änderungen durch die Reisekostenreform 2014
- Der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Bei Arbeitnehmern die bisher eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, wird diese vielfach zur neuen ersten Tätigkeitsstätte. Alle bisher Auswärtstätigen müssen aber auf jeden Fall neu geprüft werden. In manchen Fällen ergeben sich auch neue Gestaltungsmöglichkeiten.
- Bei den Verpflegungsmehraufwendungen wird eine Pauschale von 12 EUR bereits bei einer Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden sowie bei mehrtägigen Dienstreisen am An- und Abreisetag gewährt. Dadurch gibt es in vielen Fällen zunächst höhere Spesen, die aber oftmals wegen Mahlzeitengewährung in einem komplizierten Verfahren wieder gekürzt werden.
- Darüber hinaus gibt es weitere vielfältige Änderungen im Reisekostenrecht, u. a. bei Unterkunftskosten bzw. doppelter Haushaltsführung (neue 1.000-EUR-Grenze) sowie bei den Bescheinigungspflichten (neuer Kennbuchstabe M).
Die Unterschiede zwischen altem und neuem Recht verdeutlicht auch das folgende Beispiel.
Beispiel |
Ein Mitarbeiter ist im Rahmen eines Beratervertrags für 5 Jahre bei einem Kunden eingesetzt. Der Mitarbeiter hat beim Kunden ein eigenes Büro. Rechtslage bis 2013: Bis 2013 gibt es beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte. Der Einsatz des Mitarbeiters ist als Auswärtstätigkeit zu beurteilen. Fahrtkosten und Übernachtungsaufwendungen kann der Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt steuerfrei gewähren, Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Drei-Monats-Frist nur zeitlich beschränkt. Rechtslage ab 2014: Der Einsatz bei einem Kunden führt zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Neben einer Einrichtung des Arbeitgebers kann auch bei einem verbundenen Unternehmen oder einem Dritten (Kunden) eine erste Tätigkeitsstätte entstehen, wenn die Zuordnung des Arbeitnehmers dorthin "dauerhaft" erfolgt. Die Voraussetzung "dauerhaft" ist bereits erfüllt, wenn der Arbeitnehmer "über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus" tätig sein soll. Steuerfreie Fahrtkosten, die Übernachtung sowie Verpflegungsmehraufwand können nur noch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. |
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
5.3095
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.538
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3226
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
1.286
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.135
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.128
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Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
895
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
870
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
558
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
556
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13.01.2026
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Änderungen in den Vordrucken ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2025
13.01.2026
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Änderungen in den Vordrucken der Überschusseinkünfte 2025
13.01.2026
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Änderungen in den Vordrucken der Gewinneinkünfte 2025
13.01.2026
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