Bürgergeld und Sozialhilfe 2024

Der Bundesrat hat am 20.10.2023 der "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024" (RBSFV 2024) zugestimmt. Damit werden zum 1.1.2024 die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe angepasst. Auch das Bürgergeld wird zum Beginn des neuen Jahres erhöht.

Die mehr als fünf Millionen Bezieher von Bürgergeld erhalten zum 1.1.2024 im Schnitt rund 12 % mehr Geld.

Bürgergeld: Neue Berechnungsmethode

Der Regelsatz für das Bürgergeld wird jährlich an Preise und Löhne angepasst. Die Erhöhung hinkte in der Vergangenheit der Inflationsentwicklung allerdings oft hinterher. Mit der Einführung des Bürgergelds in diesem Jahr wurde auch die Berechnung geändert. Nun wird auch die aktuelle Inflation berücksichtigt. Laut Bundesgesundheitsminister Heil wurde das Bürgergeld durch die neue Systematik „inflationsfester und damit auch krisenfester“.

Regelbedarfsstufen 2024

Die sich aus der Verordnung ergebenden Regelbedarfsstufen gelten neben dem SGB XII unmittelbar auch für das Bürgergeld (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende), im Bereich der Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV sowie im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die so genannten Analogleistungen. Sie dienen der Sicherung des Existenzminimums, so wie das Bundesverfassungsgericht es für erforderlich hält.

Berechnung der Regelbedarfsstufen

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben. Seit dem Jahr 2023 sind hierbei zwei Berechnungsschritte vorzunehmen:

Im ersten Schritt erfolgt eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex bestehend zu 70 % aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 % aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Berechnet wird die durchschnittliche Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise sowie der Nettolöhne und -gehälter im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 (aktueller Vergleichszeitraum) gegenüber dem Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 (zurückliegender Vergleichszeitraum). Beide in den Mischindex eingehenden Veränderungsraten werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt.

Im zweiten Schritt wird durch eine "ergänzende Fortschreibung" der aktuell verfügbaren Preisentwicklung Rechnung getragen. Dabei werden die Ergebnisse aus der Basisfortschreibung zusätzlich anhand der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise in dem Dreimonatszeitraum vom 1.4. bis zum 30.6.2023 gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Jahres 2022 fortgeschrieben. Die Veränderungsrate wird ebenfalls vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Der auf volle Euro gerundete Endbetrag ergibt die ab 1.1.2024 jeweils geltenden Regelbedarfsstufen.

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Do, 22.02.2024 | 10:00 Uhr

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Auswirkungen der hohen Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln

Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung (Mischindex) beträgt demnach +9,07 Prozent. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +10,6 Prozent, für die Nettolöhne und -gehälter betrug die Veränderungsrate hingegen +5,5 Prozent. Hinsichtlich der ergänzenden Fortschreibung ergibt sich eine Veränderungsrate von +9,9 Prozent. Die sich aus beiden Berechnungsschritten ergebende vergleichsweise hohe Fortschreibung geht auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zurück. Diese berücksichtigt die Preisentwicklung ausschließlich derjenigen Güter und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigt worden sind. Aufgrund der hohen Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln weist dieser spezielle Preisindex höhere Steigerungsraten auf als der deutlich mehr Güter und Dienstleistungen umfassende allgemeine Verbraucherpreisindex.

Kein Spielraum für Berechnung der Fortschreibungen 

Wegen der gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung der Höhe der jährlichen Fortschreibungen besteht im Rahmen der Verordnung kein Entscheidungsspielraum für die sich ergebenden Beträge der Regelbedarfsstufen sowie der beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.

Regelbedarsstufen: Tabelle

Ab dem 1.1.2024 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Beträge:

Regelbedarfsstufe123456

1.1.2024

563 EUR

506 EUR

451 EUR

471 EUR

390 EUR

357 EUR

1.1.2023

502 EUR

451 EUR

402 EUR

420 EUR

348 EUR

318 EUR

1.1.2022

449 EUR

404 EUR

360 EUR

376 EUR

311 EUR

285 EUR

1.1.2021

446 EUR

401 EUR

357 EUR

373 EUR

309 EUR

283 EUR

1.1.2020

432 EUR

389 EUR

345 EUR

328 EUR

308 EUR

250 EUR

1.1.2019

424 EUR

382 EUR

339 EUR

322 EUR

302 EUR

245 EUR

1.1.2018

416 EUR

374 EUR

332 EUR

316 EUR

296 EUR

240 EUR

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Bundesrat/BMAS