Bürgergeld ersetzt Hartz IV

Die Begriffe Arbeitslosengeld II oder gar Hartz IV gehören als prägende Begriffe im Recht des SGB II der Vergangenheit an. Nachfolger ist das neue "Bürgergeld". Das Gesetz trat zum 1.1.2023 in Kraft und beinhaltet einige Neuerungen. 

Das Gesetz wandelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in ein Bürgergeld um. Der so genannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Ziel ist eine möglichst langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht mehr die schnellstmögliche Vermittlung in eine Arbeitsstelle.

Bürgergeld: Regelbedarfe 2023

Die Reform gestaltet die Berechnung der Regelbedarfe neu - sie werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Die Regelbedarfe für 2023 sind bereits entsprechend berechnet.

Für die Regelbedarfe ergeben sich ab dem 1.1.2023 folgende Beträge:

  • nicht mit Partnern zusammenlebende Erwachsene: 502 Euro
  • mit Partnern zusammenlebende Erwachsene, Erwachsene in besonderer Wohnform (nur SGB XII): 451 Euro
  • Erwachsene in stationären Einrichtungen (nur SGB XII), Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (nur SGB II): 402 Euro
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 420 Euro
  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 348 Euro
  • Kinder bis unter 6 Jahre: 318 Euro

Seminar-Tipp: Bürgergeld - Nur ein neuer Name mit höherer Leistung?

Die Begriffe Arbeitslosengeld II oder gar Hartz IV sollen als prägende Begriffe im Recht des SGB II bald der Vergangenheit angehören. Nachfolger soll das neue "Bürgergeld" werden. Doch was steckt eigentlich dahinter? In diesem Seminar erhalten Sie einen kompakten Einblick in alle Änderungen, die sich auf die neue Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen.

Termin: Dienstag, 10.1.2023, 10 Uhr                   Hier geht es direkt zur Anmeldung.

Karenzzeit

Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, gilt eine sogenannte Karenzzeit zu Beginn des Bürgergeldbezuges: Die Kosten für die Unterkunft werden in dieser Zeit in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Der durch den Vermittlungsausschuss erzielte Kompromiss sieht eine Karenzzeit von einem Jahr statt wie ursprünglich geplant zwei Jahren vor.

Schonvermögen

Bezüglich der Schonvermögen enthält das Vermittlungsergebnis ebenfalls eine Reduzierung: Vermögen ist danach erheblich, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der erste Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 Euro bzw. 30.000 Euro vorgesehen.

Auch nach der Karenzzeit gelten höhere Vermögens-Freibeträge als vor dem Bürgergeld-Gesetz. Außerdem findet eine entbürokratisierte Vermögensprüfung Anwendung.

Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Gänzlich entfallen wird nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag ursprünglich beschlossene Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Pflichtverletzungen können also weiter von Anfang an sanktioniert werden. Dabei findet ein dreistufiges System Anwendung: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Es darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter

Geringqualifizierte werden auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Höhere Freibeträge für Nebenjobs

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können nun mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste gelten bis zu drei Monate nach Schulabschluss.


Bundesrat