Zusammenfassung
Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung in der Rentenversicherung sind für die Ermittlung des günstigeren Wertes alternativ 2 Berechnungen durchzuführen:
- die Grundbewertung aus sämtlichen Beitrags- und Berücksichtigungszeiten und die
- Vergleichsbewertung nur aus den sog. vollwertigen Beiträgen und "reinen" Berücksichtigungszeiten.
Es handelt sich um den günstigeren Wert, mit dem beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten bei der Rente berücksichtigt werden.
Sozialversicherung: Die Grundbewertung ist in § 72 SGB VI geregelt. Sonderregelungen finden sich in §§ 263 und 263a SGB VI.
1 Berechnungsformel
Für die Grundbewertung lässt sich aus § 72 SGB VI folgende Rechenformel ableiten:
Epkte für BZ + BÜZ Gz |
= | Durchschnitts- bzw. Gesamtleistungswert für jeden Kalendermonat an beitragsfreier Zeit (ggf. begrenzt nach § 74 SGB VI[1]) |
Beitragsgeminderte Zeiten behalten ihren originären Wert[2]
Epkte | = Entgeltpunkte |
BZ | = Beitragszeiten (vollwertige Beiträge und beitragsgeminderte Zeiten)[3] |
BÜZ | = Berücksichtigungszeiten[4] |
Gz | = Monate im belegungsfähigen Gesamtzeitraum |
2 Belegungsfähiger Gesamtzeitraum
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt parallel zu den Anrechnungszeiten wegen Ausbildung[1] mit dem vollendeten 17. Lebensjahr des Versicherten. In Ausnahmefällen, wenn bereits vor dem vollendeten 17. Lebensjahr rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind, verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
Belegungsfähiger Gesamtzeitraum
Der Versicherte ist geboren am | 6.11.1953 | |
Es wurden Pflichtbeiträge gezahlt: | vom 1.7.1969 bis 30.9.1969 = | 3 Monate |
vom 1.4.1970 bis 31.8.1970 = | 5 Monate | |
Arbeitsunfähigkeit bestand | vom 1.10.1969 bis 31.1.1970 = | 4 Monate |
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum – mit Beginn 6.11.1970 – verlängert sich um diese 12 Monate. |
Der Zeitraum endet
- mit dem Kalendermonat vor Rentenbeginn (bei den Altersrenten, der Erziehungsrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung, die auf der Wartezeit von 20 Jahren beruht),
- mit Eintritt der Erwerbsminderung (bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) oder
- mit dem Tod des Versicherten (bei Witwen- und Witwer-, Geschiedenen- und Waisenrente).
3 Nicht belegungsfähige Monate
Damit sich beitragsfreie Zeiten und Rentenbezugszeiten aus eigener Versicherung nicht negativ auf die Grundbewertung auswirken können, werden sie grundsätzlich vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum als sog. nicht belegungsfähige Monate abgesetzt. Zu den beitragsfreien Zeiten zählen z. B. Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten einschließlich der pauschalen Anrechnungszeit und der Zurechnungszeit.
Voraussetzung ist, dass
- die beitragsfreien Zeiten nicht bereits Berücksichtigungszeiten und
- die Rentenbezugszeiten nicht bereits Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten
sind.
4 Berechnung des Durchschnittswertes
Beispiel zur Berechnung des Gesamtzeitraums und des Durchschnittswertes aus der Grundbewertung
Der Versicherte ist geboren am | 6. 11.1953 | |
Altersrente beginnt am | 1.3.2018 | |
Entgeltpunkte aus sämtlichen Beiträgen | ||
(insgesamt 249 Monate) | 22,4515 | |
belegungsfähiger Gesamtzeitraum | ||
vom 6.11.1970 (voll. 17. Lebensjahr) bis 28.2.2018 | 567 Monate | |
davon sind abzusetzen beitragsfreie Zeiten nach dem voll. 17. Lebensjahr | 104 Monate | |
Der Gesamtzeitraum umfasst | 463 Monate | |
Durchschnittswert: 22,4515 : 463 = | 0,0485 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen