Zusammenfassung

 
Begriff

Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung in der Rentenversicherung sind für die Ermittlung des günstigeren Wertes alternativ 2 Berechnungen durchzuführen:

  • die Grundbewertung aus sämtlichen Beitrags- und Berücksichtigungszeiten und die
  • Vergleichsbewertung nur aus den sog. vollwertigen Beiträgen und "reinen" Berücksichtigungszeiten.

Es handelt sich um den günstigeren Wert, mit dem beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten bei der Rente berücksichtigt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Grundbewertung ist in § 72 SGB VI geregelt. Sonderregelungen finden sich in §§ 263 und 263a SGB VI.

1 Berechnungsformel

Für die Grundbewertung lässt sich aus § 72 SGB VI folgende Rechenformel ableiten:

 
Epkte für BZ + BÜZ
Gz
= Durchschnitts- bzw. Gesamtleistungswert für jeden Kalendermonat an beitragsfreier Zeit (ggf. begrenzt nach § 74 SGB VI[1])

Beitragsgeminderte Zeiten behalten ihren originären Wert[2]

 
Epkte = Entgeltpunkte
BZ = Beitragszeiten (vollwertige Beiträge und beitragsgeminderte Zeiten)[3]
BÜZ = Berücksichtigungszeiten[4]
Gz = Monate im belegungsfähigen Gesamtzeitraum

2 Belegungsfähiger Gesamtzeitraum

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt parallel zu den Anrechnungszeiten wegen Ausbildung[1] mit dem vollendeten 17. Lebensjahr des Versicherten. In Ausnahmefällen, wenn bereits vor dem vollendeten 17. Lebensjahr rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind, verlängert sich der Zeitraum entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Belegungsfähiger Gesamtzeitraum

 
Der Versicherte ist geboren am   6.11.1953
Es wurden Pflichtbeiträge gezahlt: vom 1.7.1969 bis 30.9.1969 = 3 Monate
  vom 1.4.1970 bis 31.8.1970 = 5 Monate
Arbeitsunfähigkeit bestand vom 1.10.1969 bis 31.1.1970 = 4 Monate
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum – mit Beginn 6.11.1970 – verlängert sich um diese 12 Monate.

Der Zeitraum endet

  • mit dem Kalendermonat vor Rentenbeginn (bei den Altersrenten, der Erziehungsrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung, die auf der Wartezeit von 20 Jahren beruht),
  • mit Eintritt der Erwerbsminderung (bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) oder
  • mit dem Tod des Versicherten (bei Witwen- und Witwer-, Geschiedenen- und Waisenrente).

3 Nicht belegungsfähige Monate

Damit sich beitragsfreie Zeiten und Rentenbezugszeiten aus eigener Versicherung nicht negativ auf die Grundbewertung auswirken können, werden sie grundsätzlich vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum als sog. nicht belegungsfähige Monate abgesetzt. Zu den beitragsfreien Zeiten zählen z. B. Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten einschließlich der pauschalen Anrechnungszeit und der Zurechnungszeit.

Voraussetzung ist, dass

  • die beitragsfreien Zeiten nicht bereits Berücksichtigungszeiten und
  • die Rentenbezugszeiten nicht bereits Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten

sind.

4 Berechnung des Durchschnittswertes

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur Berechnung des Gesamtzeitraums und des Durchschnittswertes aus der Grundbewertung

 
Der Versicherte ist geboren am 6. 11.1953
Altersrente beginnt am 1.3.2018
Entgeltpunkte aus sämtlichen Beiträgen  
(insgesamt 249 Monate) 22,4515
belegungsfähiger Gesamtzeitraum  
  vom 6.11.1970 (voll. 17. Lebensjahr) bis 28.2.2018 567 Monate
  davon sind abzusetzen beitragsfreie Zeiten nach dem voll. 17. Lebensjahr 104 Monate
Der Gesamtzeitraum umfasst 463 Monate
Durchschnittswert: 22,4515 : 463 = 0,0485

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