Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der "begrenzten Gesamtleistungsbewertung" handelt es sich um einen Begriff der Rentenversicherung. Beitragsfreie Zeiten erhalten im Rentenfall je Monat den Wert (ausgedrückt in Entgeltpunkten), der sich aus der durchschnittlichen individuellen Gesamtbeitragsleistung des Versicherten im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Als belegungsfähiger Zeitraum gilt die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Altersrentenbeginn bzw. bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder bis zum Tod des Versicherten bei Hinterbliebenenrenten.

Mit der begrenzten Gesamtleistungsbewertung wird die Bewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung, der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen begrenzt. Außerdem wird damit festgelegt, dass bestimmte Anrechnungszeiten nicht bewertet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die §§ 74 und 263 SGB VI enthalten die Normen über die Begrenzung des sich aus der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 73 SGB VI) ergebenden Durchschnittswerts.

1 Begrenzungen (Recht bis 31.12.2004)

Seit dem Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes am 1.1.1997 wird die Bewertung folgender Anrechnungszeiten begrenzt:

  • wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, einschließlich der Zeiten, für die bis zum 31.12.1997 wegen Sozialleistungsbezugs Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt worden sind.[1] Sie erhalten – analog zu dem für die Beitragsbemessung bei Versicherungspflicht maßgebenden Prozentsatz[2] – maximal 80 % des Wertes aus der Grundbewertung oder Vergleichsbewertung;[3]
  • wegen beruflicher und schulischer Ausbildung. Deren Wert wird ggf. 2-fach begrenzt: zum einen auf 75 % des individuellen Monatsdurchschnitts und darüber hinaus auf 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (= 0,0625 Entgeltpunkte).

    Zeiten der schulischen Ausbildung werden nur für längstens 3 Jahre rentenmäßig bewertet. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der ab 1.1.2002 wirksamen Verlängerung schulischer Ausbildungszeiten von 3 auf 8 Jahre.[4] Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es aber über 2001 hinaus bei einer direkten Rentensteigerung für maximal 3 Jahre bleiben.

Vor 1957 liegende Zeiten erhalten jedoch Mindestentgeltpunkte nach § 263 Abs. 4 SGB VI.

 
Hinweis

Wann kommen die Beschränkungen zum Tragen?

Bei den Krankheits- und Arbeitslosenzeiten kommen die wertmäßigen Beschränkungen bereits ab 1.1.1998 und bei den Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten (Höchstwert von 0,0625 Entgeltpunkten je Monat) erst ab 1.1.2001 voll zum Tragen.

Seit 1997 kommen für Kalendermonate, in denen der Versicherte nach dem 31.12.1983 krank oder nach dem 30.6.1978 arbeitslos war und die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

  • keine Beiträge gezahlt wurden (Krankheit) bzw.
  • kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe bezogen worden ist (bei Arbeitslosigkeit)

im Gegensatz zu dem bis 1996 geltenden Recht rentensteigernde Entgeltpunkte nicht mehr in Betracht. Das gilt seit 2001.

Jeder Monat Anrechnungszeit wird mit dem sich aus § 263 Abs. 2a Sätze 1 und 2 SGB VI ergebenden begrenzten Gesamtleistungswert berücksichtigt, soweit

  • Beiträge gezahlt oder Leistungen bezogen worden oder
  • es sich um Zeiten vor dem 1.1.1984 bzw. 1.7.1978 handelt.

2 Begrenzungen durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (Recht ab 1.1.2005)

2.1 Fachschule und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Anrechnungszeiten bis 31.12.2004

Zu den bewerteten Anrechnungszeiten gehören noch bis 31.12.2004 Zeiten einer Schule, Fachschule, Hochschule und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Wegen des Zusammentreffens mit Pflichtbeiträgen erhalten letztere als beitragsgeminderte Zeiten einen Zuschlag.

Anrechnungszeiten ab 1.1.2005

Die Bewertung ist ab 1.1.2005 auf Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) sowie auf berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen beschränkt. Diese Zeiten erhalten auch künftig für maximal 36 Kalendermonate bis zu 0,75 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr bzw. 0,0625 pro Kalendermonat.

2.2 Schul- und Hochschulausbildung

Der begrenzte Gesamtleistungswert von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung wurde in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 in Abhängigkeit vom Rentenbeginn schrittweise abgesenkt. Beginnt eine Rente ab dem 1.1.2009, sind Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung unbewertete Anrechnungszeiten, d. h. sie werden mit 0 bewertet.[1]

2.3 Fachschule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und Berufsausbildung

Um eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung zu vermeiden, wird die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Fachschulbesuchs oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und die Höherbewertung einer beruflichen Ausbildung[1] auf insgesamt 36 Kalendermonate begrenzt. Dabei sind die Anrechnungszeiten wegen Fachschulbesuchs oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorrangig zu bewerten.

 
Praxis-Beispiel

Vorrangige Bewertung der Fachschulzeit

Ein Versicherter absolviert zunächst eine 3-jährige Lehre und besu...

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