1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien [2]Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 4Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

 

1.

[3]Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,

Bis 31.12.2022:

1.

Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches[4] [Bis 31.12.2010: § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches] erbracht worden sind,

 

1a.

[5]Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,

Von 2011 bis 2022:

1a.

Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,

 

2.

Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,

 

3.

Ausbildungssuche vorgelegen hat,

werden nicht bewertet.

[1] § 74 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Erneut geändert durch Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz), Fünftes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 22.07.2017.
[3] Nr. 1 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011. Anzuwenden ab 01.01.2011.
[5] Nr. 1a geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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