Zusammenfassung
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird oder verstirbt, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten bzw. die Hinterbliebenen dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente und Rente wegen Todes den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit).
Sozialversicherung: Die Zurechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in den §§ 59 und 253a SGB VI geregelt. Für die Alterssicherung der Landwirte sind die §§ 19 und 92a ALG maßgebend.
1 Beginn
Die Zurechnungszeit zählt innerhalb der rentenrechtlichen Zeiten zu den beitragsfreien Zeiten.
Sie beginnt
bei den Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000: Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten) mit dem Eintritt der Erwerbsminderung.
Ausnahme: Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000: Erwerbsunfähigkeitsrente), auf die erst nach 20 Jahren Anspruch besteht (Wartezeit), mit dem Rentenbeginn;
- bei Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten mit dem Tag des Todes des Versicherten;
- bei Erziehungsrenten mit dem Rentenbeginn.
2 Ende
Bei einem Rentenbeginn vom 1.1.2001 bis zum 30.6.2014 endete die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Zurechnungszeit endete bei einem Rentenbeginn vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2017 mit der Vollendung des 62. Lebensjahres.
Nach dem im Jahr 2017 verabschiedeten "Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz, BGBl. I S. 2509)" sollte die Zurechnungszeit für zukünftige Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert werden. Die erste Stufe der Verlängerung ist im Jahr 2018 erfolgt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 endete die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und 3 Monaten. Die beschlossene stufenweise Anhebung der Zurechnungszeit bis 2024 auf das 65. Lebensjahr ist durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz beschleunigt und erweitert worden. Die Zurechnungszeit wird im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Anschließend wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2031 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert.
Die Zurechnungszeit endet ab 2020 wie folgt:
Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr |
Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahre | Monate | ||
2020 | 1 | 65 | 9 |
2021 | 2 | 65 | 10 |
2022 | 3 | 65 | 11 |
2023 | 4 | 66 | 0 |
2024 | 5 | 66 | 1 |
2025 | 6 | 66 | 2 |
2026 | 7 | 66 | 3 |
2027 | 8 | 66 | 4 |
2028 | 10 | 66 | 6 |
2029 | 12 | 66 | 8 |
2030 | 14 | 66 | 10 |
2031 | 16 | 67 | 0 |
Berechnung der Zurechnungszeit
a) Versicherter ist geboren am | 1.9.1960 | |
Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monate am letzten des Vormonats | 30.4.2026 | |
Teilweise Erwerbsminderung liegt vor ab | 11.2.2019 | |
Rentenbeginn ist der | 1.3.2019 | |
Die Zurechnungszeit rechnet vom 11.2.2019 bis 30.4.2026 | 87 Monate | |
b) Versicherter ist geboren am | 1.9.1960 | |
Vollendung des 62. Lebensjahres am letzten Tag des Vormonats | 31.8.2022 | |
Teilweise Erwerbsminderung liegt vor ab | 11.2.2015 | |
Rentenbeginn ist der | 1.3.2015 | |
Die Zurechnungszeit rechnet vom 11.2.2015 bis 31.8.2022 | 91 Monate | |
c) Versicherter ist geboren am | 1.9.1960 | |
Vollendung des 60. Lebensjahres am letzten Tag des Vormonats | 31.8.2020 | |
Teilweise Erwerbsminderung liegt vor ab | 11.2.2004 | |
Rentenbeginn ist der | 1.3.2004 | |
Die Zurechnungszeit rechnet vom 11.2.2004 bis 31.8.2020 | 199 Monate |
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