(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. |
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
2. |
bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten. |
(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.
(4)[1] Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
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