Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der pauschalen Anrechnungszeit handelt es sich um einen Begriff der Rentenversicherung. Anrechnungszeiten müssen grundsätzlich nachgewiesen werden. Dies ist den Versicherten bei lange zurückliegenden Zeiten häufig nicht möglich. Für Zeiten vor dem 1.1.1957 gibt es daher eine pauschale Anrechnungszeit, wenn bis dahin kürzere oder gar keine Anrechnungszeiten vorliegen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die pauschale Anrechnungszeit ist in § 253 SGB VI geregelt.

1 Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit

Die pauschale Anrechnungszeit errechnet sich grundsätzlich anhand der Lücken in dem Beitragszeitraum vor 1957. Sie wird der Rentenberechnung ohne besonderen Antrag und ohne Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zugrunde gelegt.

Die Vorschrift ist für Rentenfälle ab 1997 dahingehend geändert worden, dass die Gesamtzeit vor 1957 (eines der Berechnungselemente für die pauschale Anrechnungszeit) spätestens mit dem vollendeten 17. und nicht mehr wie bisher mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnt.

Berechnet wird die pauschale Anrechnungszeit in mehreren Schritten:

  • Zunächst ist die Gesamtzeit zu ermitteln. Sie reicht vom vollendeten 17. Lebensjahr oder einem früheren Zeitpunkt, wenn zuvor Pflichtbeiträge vorliegen, bis zum Ende des Kalendermonats, für den der letzte Pflichtbeitrag vor 1957 (freiwillige Beiträge zählen nicht) gezahlt worden ist.
  • Von der Gesamtzeit sind die auf sie entfallenden Monate an Beiträgen (Pflicht- und freiwillige Beiträge) sowie Ersatzzeiten abzusetzen. Das ergibt die Gesamtlücke.
  • Die pauschale Anrechnungszeit - in Monaten - ergibt sich, indem die Gesamtlücke in Monaten mit dem Verhältniswert aus den auf die Gesamtzeit entfallenden Beitrags- und Ersatzzeiten zur Gesamtzeit multipliziert wird. Dabei ist die Gesamtlücke ggf. auf ein Viertel dieser Beitrags- und Ersatzzeiten zu begrenzen.
 
Praxis-Beispiel

Gesamtzeit

 
Versicherter ist geboren am 15.4.1933
Er hat sein 17. Lebensjahr im April 1950 vollendet.  
Pflichtbeiträge wurden gezahlt  
vom 1.11.1949 bis 31.12.1953 50 Monate
vom 15.4.1955 bis 18.6.1956 15 Monate
ab 1.1.1957 fortlaufend  
   
Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit  
Gesamtzeit  
vom 1.11.1949 bis 30.6.1956 80 Monate
abzüglich darauf entfallender Beiträge 65 Monate
Gesamtlücke 15 Monate
(ist geringer als ¼ der Beitragszeit)  
multipliziert mit dem Verhältniswert aus 65 : 80 = 0,8125  
Das ergibt eine pauschale Anrechnungszeit von 13 Monaten

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