Krankengeld für Selbstständige

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können sich mit Anspruch auf Krankengeld versichern. Die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens ist maßgebend für die Höhe des Krankengeldes. Mit dem Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurden Neureglungen bei der Verbeitragung der Arbeitseinkommen eingeführt. Wir beleuchten, in wie weit die Änderungen Auswirkungen auf die Höhe des Krankengeldes hat.

Für Versicherte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, ist ein Krankengeldanspruch gesetzlich ausgeschlossen. Sie können jedoch eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgeben, dass der Versicherungsschutz auch den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.

Warum gibt es die Möglichkeit der Wahlerklärung?

Eine Selbstständigkeit schützt nicht in jedem Fall vor einem Einkommensausfall. Insbesondere bei kleineren Unternehmen entsteht für den Selbstständigen vielfach bei einer Arbeitsunfähigkeit ein Einkommensausfall, welcher abgesichert werden sollte. Für die Absicherung gibt es mehrere Möglichkeiten. Für gesetzlich versicherte Selbstständige ist es am einfachsten das gesetzliche Krankengeld von der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. Hierfür ist lediglich eine entsprechende Erklärung gegenüber der Krankenkasse abzugeben.

Neuregelung der Verbeitragung von Arbeitseinkommen

Bisher wurde die Höhe der Beiträge anhand des Steuerbescheides für die Zukunft festgelegt. Auf Basis der folgenden Steuerbescheide wurde der Beitrag jeweils mit Wirkung für die Zukunft angepasst. Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wird nunmehr festgelegt, dass zukünftig die Höhe des der Beitragspflicht unterliegendem Arbeitseinkommens nur noch vorläufig festgesetzt wird und auf Basis des Steuerbescheides für dieses Kalenderjahr nachträglich korrigiert wird.

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt 70 % des aus dem Arbeitseinkommen ermittelten Regelentgelts. Basis für die Höhe des Regelentgelts ist der kalendertägliche Betrage des Arbeitseinkommens, welches für die Beitragsbemessung herangezogen worden ist. Eine Besonderheit besteht jedoch dann, wenn das tatsächliche Arbeitseinkommen die Mindestbemessungsgrenze unterschreitet. In diesen Fällen kann das Krankengeld nicht in Höhe der Mindestbemessungsgrenze gezahlt werden, weil das Krankengeld als Entgeltersatzleistung nur den tatsächlichen Ausfall ersetzen darf. Das Krankengeld wird demnach aus dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen berechnet, auch wenn tatsächlich für ein höheres Einkommen Beiträge abgeführt worden sind.

Zukünftige Auswirkung der gesetzlichen Neuregelung

Die gesetzliche Neuregelung führt zwar nachträglich zu einer beitragsrechtlichen Korrektur, jedoch nicht zu einer Anpassung des Krankengeldes. Hintergrund ist, dass die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens maßgebend ist, welche vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend war. Durch die gesetzliche Formulierung „war“ wird sichergestellt, dass sowohl eine Erhöhung des Krankengeldes wegen des Nachweises eines höheren Einkommens, wie auch eine Reduktion des Krankengeldes weiter ausgeschlossen bleiben.

Ergänzung des Versicherungsschutzes durch Wahltarife

Entsteht für hauptberuflich Selbstständige ein abzusichernder Einkommensausfall bereits vor dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit, kann hierfür bei der Krankenkasse zusätzlich ein entsprechender Wahltarif abgeschlossen werden. Die Wahltarife werden individuell von jeder Krankenkasse angeboten und können auch in der Höhe vom gesetzlichen Krankengeld abweichen. Die gesetzliche Änderung hat daher auch hier keine Auswirkung auf die Höhe des Krankengeldes aus dem Wahltarif.