Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können eine Wahlerklärung abgeben und damit einen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld begründen. Damit richten sich die Höhe, die Dauer, das Ruhen, Ausschluss und Kürzung sowie der Wegfall des Anspruchs nach den entsprechenden Vorschriften.
Versicherungsverhältnis
Die Wahlerklärung kann sowohl von freiwillig versicherten Mitgliedern als auch von versicherungspflichtigen Personen abgegeben werden, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.[1]
2.1 Wirksamkeit
Die Wahlerklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der zuständigen Krankenkasse zugeht. Der Versicherte muss handlungsfähig nach § 11 SGB X sein. § 36 SGB I ist nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Leistungsantrag handelt. Nach Sinn und Zweck des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V wirkt die Wahlerklärung nur hinsichtlich einer zukünftig eintretenden Arbeitsunfähigkeit.
2.2 Beitragssatz
Beiträge sind im Fall einer Wahlerklärung nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten.[1]
2.3 Entstehen des Krankengeldanspruchs
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an.[1] Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der ersten 6 Wochen ist auf den Höchstanspruch auf Krankengeld nicht anzurechnen.
Anspruch auf Krankengeld
Ein freiwilliges Mitglied hat eine Wahlerklärung zum gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld abgegeben. Der Versicherte wird am 15.5. arbeitsunfähig krank (ärztliche Feststellung am 17.5.). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 26.6.. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld müssen zu diesem Zeitpunkt gegeben sein.
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