Die Krankenkasse bietet in ihrer Satzung Wahltarife zum Krankengeld an. Diese können den Anspruch zu dem in § 46 Satz 1 SGB V genannten oder einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Die Höhe des Anspruchs kann sich nach § 47 SGB V richten oder auch davon abweichen.[1]

 
Hinweis

Kombination

Wahlerklärung und Wahltarif können miteinander kombiniert werden.

Die Wahltarife können als

  • "Volltarife" (in Konkurrenz zum gesetzlichen Krankengeld),
  • "Ergänzungstarife" (z. B. ein vorzeitiger Anspruchsbeginn vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit) oder
  • "Aufstockungstarife" (Aufstockung des gesetzlichen Krankengeldes, z. B. über das Höchstkrankengeld hinaus)

angeboten werden.

 
Praxis-Beispiel

Satzungsbestimmung

Zitat

§ 15
Wahltarif "Krankengeld" ab 29. bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
(1) Den Tarif für die Zahlung von Krankengeld ab dem 29. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit können freiwillig versicherte Mitglieder der KK wählen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.
(2) Diesen Wahltarif können Versicherte nicht wählen,
• die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
• deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden.
(3) Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben einen Anspruch nach diesem Tarif nach einer Wartezeit von 3 Monaten vom Versicherungsbeginn an.
(4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn des Wahltarifs bzw. vor dem Ende der Wartezeit nach Abs. 3 eingetreten, so besteht für die Dauer dieses Versicherungsfalles kein Anspruch aus diesem Tarif.
(5) Für die Höhe und Berechnung des Krankengeldes gilt § 47 SGB V entsprechend.

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