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08.12.2009
Wirtschaftsrecht
Ansprüche aus Verletzung der Beratungspflicht bestehen auch dann, wenn der nach Zeichnung der Anlage überreichte Emissionsprospekt abweichende und realistischere Angaben enthält. Dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Widerrufsmöglichkeit besteht, ändert an den Schadensersatzsprüchen gegen die Bank nichts.
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