Anleger einer Fondsbeteiligung darf sich auf Richtigkeit der Bankberatung verlassen
Der Kläger nahm seine Bank auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds in Form einer Kommanditeinlage in Anspruch.
Die Beratung durch den Mitarbeiter seiner Bank erfolgte auf der Grundlage eines Flyers, in welchem die Anlage als sicher dargestelltwurde. Außerdem sollten erhebliche steuerliche Verlustzuweisungen erfolgen.
Später überreichte Prospekt: deutlich ehrlicher!
Der später überreichte Prospekt – der genaue Zeitpunkt war nicht aufzuklären – wies demgegenüber auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hin. Dies hatte der Anleger nicht gelesen. Zum Zeitpunkt der Prospektzusendung bestand zumindest noch die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs der Beteiligung.
- Der Verlust trat ein; die Verantwortlichen kamen zeitweise in Haft.
- Das Finanzamt widerrief die zunächst erteilte steuerliche Anerkennung.
Abschluss eines Beratungsvertrags
Ein wirksamer Beratungsvertrag zwischen Kunde und Bank kommt durch jede tatsächliche Aufnahme eines Beratungsgesprächs zustande.
Auf die Richtigkeit der Auskünfte der Bank darf der Kunde sich nach Auffassung des OLG Celle verlassen. Dies gilt insbesondere für die Aussage der Bank, die Anlage sei sicher. Dem steht nicht entgegen, dass der Kunde sich bei zurückliegenden Anlageentscheidungen als risikobereit gezeigt hatte.
- Demgegenüber ist der Kunde nicht verpflichtet, einen später überreichten Prospekt auf Widersprüche zu dem Inhalt des Beratungsgesprächs zu untersuchen.
- Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt noch die rechtliche Möglichkeit eines Widerrufs hat.
Kausalität der Beratungsfehler für den späteren Schadenseintritt wird vermutet
Die fehlerhafte Beratung über die Sicherheit waren ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden, nämlich dem Verlust seines Eigenkapitals. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung.
- Im Ergebnis ist hiernach das negative Interesse des Klägers zu ersetzen,
- d.h. er ist so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Verletzung der Beratungspflichten stünde.
In diesem Fall hätte der Kläger die Anlage nicht getätigt, d.h. das eingesetzte Kapital einschließlich eingetretener Zinsverluste sowie mögliche steuerliche Nachteile waren zu ersetzen.
(OLG Celle, Urteil v 21.10.2009, 3 U 94/09).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026
-
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer oHG und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung
13.05.2026
-
China: Neue Gegensanktionen
11.05.2026
-
BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
07.05.2026
-
Top Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung
15.04.2026
-
D&O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern
15.04.2026