Haftung des Reiseveranstalters für Stolperfalle im Hotel
Hindernisparcour im 3-Sterne-Hotel?
Ein älteres Ehepaar hatte eine Busreise in die Schweiz gebucht. Die Unterbringung erfolgte in einem 3-Sterne-Hotel.
- Im Eingangsbereich des Hotelzimmers befand sich unter dem Türrahmen eine ca. 5 cm hohe Türschwelle.
- Diese war in keiner Weise besonders kenntlich gemacht.
- Auf die Gefahr eines Stolperns wurde nicht hingewiesen.
Am zweiten Aufenthaltstag blieb die 72jährige Ehefrau mit ihrem Fuß an der Schwelle hängen und stürzte schwer. Sie verletzte sich erheblich und konnte ihre rechte Hand nur noch schwer bewegen.
Der Reiseveranstalter lehnte die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Sie verklagte darauf den Veranstalter.
Verletzung der Fürsorgepflicht
Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, der Reiseveranstalter habe seine Obhuts- und Fürsorgepflichten verletzt.
- Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB stehe der Reiseveranstalter dafür ein, dass die Reise nicht mit Fehlern behaftet sei.
- Ein solcher Fehler liege immer dann vor, wenn die erbrachte Reiseleistung in ihrer Beschaffenheit von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht.
- Zu den vertraglichen Vereinbarungen gehörten auch die Erfordernisse, die stillschweigend als Grundlage des Vertragsabschlusses vorausgesetzt würden.
- Ein Reiseteilnehmer setze bei Buchung einer Reise regelmäßig voraus, dass die Sicherheit in der gebuchten Unterkunft gewährleistet sei.
Nach den Feststellungen des Gerichts stellte die Türschwelle ein gefährliches Hindernis dar. Dieses hätte in auffälliger Form kenntlich gemacht werden müssen. Mit einer Stolperfalle müsse der Reisegast nicht rechnen.
Kein voller Schadensersatz wegen Mitverschuldens
Das Gericht kürzte jedoch den Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Reiseteilnehmerin um 50 %. Nach Auffassung des Gerichts traf die Reiseteilnehmerin ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Sie befand sich in dem Hotelzimmer in fremder Umgebung und hätte zumindest mit kleineren Hindernissen rechnen müssen. Hätte sie sorgfältig hierauf geachtet, hätte sie die "Stolperfalle" sehen und ihren Sturz vermeiden können. Diese Unaufmerksamkeit bewertete das Gericht mit einem Verschuldensanteil von 50 %.
(OLG Hamm, Urteil v. 23.06.2009, 9 U 192/08).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026